Hinsichtlich des Gewinnanteils persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA ist eine gesonderte Feststellung erforderlich.

Ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist bereits dann durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Entscheidung über das Erfordernis oder Nichterfordernis einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbindlich nur in dem -vorliegend noch einzuleitenden- Grundlagenverfahren getroffen werden kann und dementsprechend ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO schon dann zu erlassen ist, wenn eine gesonderte Feststellung auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint1.
Hiervon ist auch mit Rücksicht auf die Frage auszugehen, ob die Ergebnisanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA Gegenstand eines Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung sind. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage -ohne hierbei auf den den Streitfall zusätzlich kennzeichnenden Umstand einer Mehrheit persönlich haftender Gesellschafter einzugehen- erst jüngst ausdrücklich offengelassen2. Hinzu kommt, dass sich dem Schrifttum kein einheitliches Meinungsbild entnehmen lässt3.
Schließlich ist ein Feststellungsverfahren nach § 181 Abs. 5 AO auch dann durchzuführen, wenn die Feststellung für die Steuerfestsetzung gegenüber nur einem Beteiligten von Bedeutung ist4 und diese Voraussetzung jedenfalls gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter mit Rücksicht auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO betreffend die Fristen zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre gewahrt wird.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Juni 2016 – I B 32/16
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.11.2006 – XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401; vom 22.08.2013 – X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763[↩]
- BFH, Urteil vom 07.12 2011 – I R 5/11, BFH/NV 2012, 556; ebenso BFH, Urteil vom 21.06.1989 – X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881[↩]
- die Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens bejahend Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 17; a.A. Klein/Ratschow, AO, 13. Aufl., § 180 Rz 6[↩]
- Klein/Ratschow, a.a.O., § 181 Rz 38, m.w.N.[↩]