Der aufgehobene Gewerbesteuerbescheid – und die Versagung der Tarifbegrenzung

1. Wird der Gewerbesteuermessbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben, weil der Steuerpflichtige eine selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt, ist das Finanzamt nach § 174 Abs. 4 AO im Grundsatz berechtigt, den Einkommensteuerbescheid durch Versagung der Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG a.F. zu ändern.

Der aufgehobene Gewerbesteuerbescheid – und die Versagung der Tarifbegrenzung

In diesem Fall beruhen beide steuerlichen Folgerungen -sowohl die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids als auch die Versagung der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F.- auf der rechtlichen Qualifikation der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit und damit auf dem gleichen „bestimmten Sachverhalt“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO. Weder der Gewerbesteuermessbescheid noch der Gewerbesteuerbescheid sind Grundlagenbescheide für die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F.

Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt gemäß § 174 Abs. 4 Satz 2 AO auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Bescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 (§ 174 Abs. 4 Satz 4 AO).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO sind erfüllt.

Die Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2000 sind aufgrund einer irrigen Beurteilung ergangen.

Eine irrige Beurteilung liegt vor, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist1. Dabei ist unerheblich, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt2. Im Streitfall lag den Gewerbesteuermessbescheiden 1998 bis 2000 -wie der BFH mit Urteil in BFH/NV 2011, 1309 entschied- die irrige Rechtsansicht zugrunde, die Tätigkeit des Unternehmers als Insolvenzverwalter sei wegen der Beteiligung fachlich vorgebildeter Angestellter als gewerblich zu qualifizieren. Tatsächlich hat der Unternehmer nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt.

Die irrige Beurteilung betraf einen bestimmten Sachverhalt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem bestimmten Sachverhalt der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der Begriff erfasst nicht nur eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Merkmal, sondern -entgegen der Rechtsansicht des Unternehmers- den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex3.

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Natürliche Personen werden zur Gewerbesteuer herangezogen, wenn sie im Inland einen stehenden Gewerbebetrieb unterhalten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist hierfür maßgeblich, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG ausüben. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob der Unternehmer ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten hat, war daher auf seine gesamte Tätigkeit als Konkurs-/Insolvenzverwalter abzustellen4; dies war der maßgebliche „bestimmte Sachverhalt“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO. Die Frage, ob die Beteiligung fachlich vorgebildeter Angestellter der Annahme einer selbständigen Arbeit entgegensteht, war hingegen nur ein einzelnes steuererhebliches Merkmal.

Die Gewerbesteuermessbescheide wurden durch den BFH mit Urteil vom 15.12 2010 in BFH/NV 2011, 1309 zugunsten des Unternehmers aufgehoben (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO); die anschließende Aufhebung der genannten Gewerbesteuermessbescheide durch das Finanzamt war nur noch deklaratorisch.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen berechtigte das Finanzamt nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO, die auf der irrigen Annahme der Erzielung gewerblicher Einkünfte beruhenden Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 zu ändern und die richtigen steuerlichen Folgerungen aus dem Sachverhalt durch Versagung der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. zu ziehen.

§ 174 Abs. 4 Satz 1 AO erlaubt nur, aus demselben -unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten- Sachverhalt andere (richtige) steuerliche Folgerungen in einem anderen Steuerbescheid zu ziehen5; eine vollständige Identität der Sachverhalte ist allerdings nicht erforderlich6. Die steuerlichen Folgerungen dürfen nur aus dem Sachverhalt, nicht aus den steuerlichen Folgerungen dieses Sachverhalts gezogen werden7; deshalb ist es nicht zulässig, die steuerlichen Folgerungen auf andere bestandskräftige Steuerbescheide ebenfalls zugunsten des Steuerpflichtigen entsprechend zu übertragen8. Die Folgeänderung muss nicht auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet sein9 oder die gleiche Steuerart betreffen10. Maßgeblich ist allein, ob, bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt, eine sachliche Verbindung zwischen beiden Regelungsgegenständen besteht11. Der Steuerpflichtige soll im Fall seines Obsiegens an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist6. Da die Regelung den Ausgleich einer zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung bezweckt, erlaubt sie nur eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen12.

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Im Streitfall bewegt sich die vom Finanzamt vorgenommene Korrektur in diesen Grenzen.

Entgegen der Rechtsansicht des Unternehmers sind die richtigen steuerlichen Folgerungen aus dem Sachverhalt (Konkurs-/Insolvenzverwaltertätigkeit) und nicht aus den steuerlichen Folgerungen dieses Sachverhalts gezogen worden13. Die Gewährung der Tarifbegrenzung nach § 32c Abs. 1 EStG a.F. setzt u.a. voraus, dass in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte i.S. des Abs. 2 enthalten sind. Nach Abs. 2 Satz 1 sind gewerbliche Einkünfte „vorbehaltlich des Satzes 2 Gewinne oder Gewinnanteile, die nach § 7 … des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer unterliegen“. Die Annahme von der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinnen nach § 32c Abs. 2 EStG a.F. i.V.m. § 7 GewStG setzt daher ebenso wie das Vorliegen eines gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmens i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit i.S. des § 15 EStG voraus. Demnach beruhen beide steuerliche Folgerungen -sowohl die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids als auch die Versagung der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F.- auf der Qualifikation der vom Unternehmer ausgeübten Konkurs-/Insolvenzverwaltertätigkeit und damit auf dem gleichen „bestimmten Sachverhalt“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO. Beide Regelungsgegenstände sind sachlich miteinander verbunden; es handelt sich um zwei aus dem gleichen Sachverhalt abgeleitete steuerliche Folgerungen. Dass die steuerlichen Folgerungen bei der Einkommensteuer andere sind (Versagung der Tarifbegrenzung) als bei der Gewerbesteuer (fehlende Gewerbesteuerpflicht) ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass unterschiedliche Steuerarten betroffen sind.

Ebenso lässt sich -entgegen der Ansicht des Unternehmers- aus der Rechtsprechung des BFH nicht ableiten, § 174 Abs. 4 AO sei auf Tarifbestimmungen nicht anwendbar. Weder dem Wortlaut noch den vom Unternehmer zitierten BFH, Urteilen lässt sich eine derartige Einschränkung entnehmen.

In dem BFH-Urteil vom 27.01.201114 war die Frage zu klären, ob aufgrund der nachträglichen Festsetzung/Zahlung von Kindergeld der bestandskräftig durch Steuerbescheid festgesetzte Solidaritätszuschlag noch durch den Ansatz der für Kinder zu gewährenden Freibeträge (vgl. § 3 Abs. 2 des Solidaritätszuschlagsgesetzes i.V.m. § 32 Abs. 6 EStG) herabgesetzt werden kann. Der Bundesfinanzhof ließ in dieser Entscheidung § 174 Abs. 4 AO nicht deshalb unerwähnt, weil diese Norm nicht anwendbar war, sondern weil sie die begehrte Herabsetzung des Solidaritätszuschlags nicht ermöglicht hätte. So erlaubt § 174 Abs. 4 AO -wie ausgeführt- nur eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen, nicht hingegen die Übertragung der steuerlichen Folgerungen auf andere bestandskräftige Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen.

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In dem BFH-Urteil vom 08.07.199215 wurde entschieden, dass § 174 Abs. 4 Satz 1 AO der Finanzbehörde keine Rechtsgrundlage dafür bietet, einen bereits durch eine Gerichtsentscheidung geänderten Steuerbescheid nochmals nach dieser Vorschrift zu ändern. Die fehlende Anwendbarkeit dieser Korrekturvorschrift lag daher nicht darin begründet, dass materiell-rechtlich (u.a.) eine Tarifvorschrift (§ 34 EStG) in Streit stand, sondern darin, dass das Finanzamt die richtigen steuerlichen Folgerungen in dem durch das Gericht geänderten Steuerbescheid und nicht -wie § 174 Abs. 4 Satz 1 AO voraussetzt- in einem anderen Steuerbescheid ziehen wollte.

Die Änderung der Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 war im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhofs hat die fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2000 vom 19.07.2005 mit Urteil vom 15.12 2010 aufgehoben (vgl. § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1998 bis 2000 vom 10. und 22.06.2011 sind demnach binnen der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO erlassen worden.

Der Unbeachtlichkeit des Fristablaufs nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO könnte auch nicht dessen Satz 4 entgegenstehen.

Nach § 174 Abs. 4 Satz 4 AO ist der Fristablauf für den Fall, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO unbeachtlich. Der in Abs. 4 Satz 4 genannte „später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid“ ist der auf Rechtsbehelf oder Antrag des Steuerpflichtigen aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid16, hier die Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2000 vom 19.07.2005.

Die Festsetzungsfristen für die Einkommensteuer 1998 bis 2000 waren bei Erlass der später aufgehobenen Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2000 vom 19.07.2005 noch nicht abgelaufen. Damit kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO nicht an.

Die -regulär am 31.12 2004 endenden (Eingang der Steuererklärungen im Jahr 2000; vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)- Festsetzungsfristen für die Jahre 1998 und 1999 waren im Streitfall zumindest bis zum Ablauf des 25.08.2005 gehemmt. Aufgrund der beim Unternehmer durchgeführten -sich u.a. auf die Einkommensteuer 1998 und 1999 erstreckenden- Außenprüfung endeten die Festsetzungsfristen nicht, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar wurden (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 21.07.2005 galten am 25.07.2005 als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 108 Abs. 3 AO). Deren Unanfechtbarkeit17 konnte daher frühestens mit Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist (vgl. § 355 Abs. 1 AO) am 25.08.2005 eintreten. Die (reguläre) Festsetzungsfrist für das Jahr 2000 endete aufgrund der im Jahr 2002 eingereichten Einkommensteuererklärung ohnehin erst am 31.12 2006 (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).

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Entgegen der Rechtsansicht des Unternehmers ist die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO auch nicht wegen der fehlenden Korrektur-möglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen.

Das Finanzgericht ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass der Gewerbesteuermessbescheid kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO für die Gewährung der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. ist18. Grundlagenbescheide sind gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung bindende Verwaltungsakte. Für die Annahme einer derartigen Bindungswirkung ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich eine gesetzliche Regelung erforderlich19. Hieran fehlt es. § 32c EStG a.F. bestimmt nicht, dass die Gewährung der Tarifbegrenzung vom Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuermessbescheid abhängt. Eine solche verfahrensrechtliche Bindungswirkung lässt sich auch nicht aus der in § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. gebrauchten Formulierung ableiten, wonach Gewinne oder Gewinnanteile begünstigt sind, die „… der Gewerbesteuer unterliegen“. Hiermit bringt der Gesetzgeber gerade nicht -obwohl ihm dies möglich gewesen wäre- hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Gewährung der Tarifbegünstigung von der Festsetzung der Gewerbesteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags abhängen soll. Vielmehr wird mit dieser Formulierung gesagt, dass für die Gewährung der Tarifbegrenzung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Vornahme einer Gewerbebesteuerung vorliegen müssen. Aus der fehlenden Korrekturmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ausscheidet. Vielmehr hätte sich umgekehrt bei Eingreifen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Frage gestellt, ob diese Bestimmung dem § 174 Abs. 4 AO vorgeht20.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4. Dieser Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass der -die Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auslösende- geänderte Gewinnfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags geändert wurde. Damit fehlte es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO.

Ebenso wenig folgt etwas anderes aus dem mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2001 eingefügten -die Vorschrift des § 32c EStG a.F. ersetzenden- § 35 EStG (vgl. § 52 Abs. 50a EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12 200121). Nach § 35 Abs. 1 EStG wird die auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer durch pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt. Für die Ermittlung dieser Steuerermäßigung werden in § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG verschiedene Bescheide zu Grundlagenbescheiden bestimmt. Diese Regelung dient der verfahrensrechtlichen Vereinfachung und soll sicherstellen, dass bei veränderten Ausgangsgrößen auch die Steuerermäßigung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden kann22. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass in den Jahren vor Geltung des § 35 EStG eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO trotz Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen gewesen sein soll.

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Dem hier gefundenen Ergebnis steht auch nicht der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs23 entgegen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschied, dass § 174 Abs. 4 AO nicht die verfahrensrechtliche Möglichkeit eröffnet, vorab eine andere bestandskräftige Veranlagung (hier Körperschaftsteuer 1984) aufzuheben oder zu ändern, um hieraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Körperschaftsteuer 1985) herzuleiten. Somit hätte die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO auf Tatbestandsseite vorausgesetzt, dass zunächst der angefochtene Bescheid (Körperschaftsteuer 1985) geändert oder aufgehoben worden wäre, bevor auf Rechtsfolgenseite die bestandskräftige Vorjahresveranlagung (Körperschaftsteuer 1984) hätte korrigiert werden können24. Hieran fehlte es, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO überhaupt nicht gegeben waren. Ebenso lehnte der Große Senat des Bundesfinanzhofs eine analoge Anwendung des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ab25. Im Streitfall sind hingegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO gegeben.

Schließlich kann der Bundesfinanzhof nicht erkennen, aus welchen Gründen die Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2000 gegen Art. 1 GG verstoßen soll.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Februar 2016 – III R 12/14

  1. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12.02.2015 – V R 38/13, BFHE 248, 504, Rz 21, m.w.N.[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 24.04.2013 – II R 53/10, BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755, Rz 20[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2012 – I R 53/11, BFH/NV 2013, 690, Rz 9; in BFHE 248, 504, Rz 17, m.w.N.[]
  4. so auch FG Berlin, Urteil vom 02.12 1986 – V 84/85, EFG 1987, 441[]
  5. vgl. BFH, Urteil in BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647, unter B.01.b; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 174 Rz 52[]
  6. vgl. BFH, Urteil in BFHE 248, 504, Rz 17, m.w.N.[][]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 15.03.1994 – XI R 45/93, BFHE 174, 290, unter II. 3.; Klein/Rüsken, a.a.O., § 174 Rz 56[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 10.03.1999 – XI R 28/98, BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475, unter II. 2.[]
  9. vgl. BFH, Urteil in BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647, unter B.II. 2.a[]
  10. vgl. BFH, Urteile in BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475, unter II. 2.; vom 30.08.2007 – IV R 50/05, BFHE 218, 564, BStBl II 2008, 129, unter II. 1.b bb, m.w.N.[]
  11. BFH, Urteil in BFHE 218, 564, BStBl II 2008, 129, unter II. 1.b bb[]
  12. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 690, Rz 16[]
  13. gleicher Ansicht FG München, Urteil vom 29.04.2003 – 2 K 2925/02[]
  14. BFH, Urteil vom 27.01.2011 – III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543[]
  15. BFH, Urteil vom 08.07.1992 – XI R 54/89, BFHE 168, 231, BStBl II 1992, 867[]
  16. vgl. BFH, Urteile vom 10.11.1993 – I R 20/93, BFHE 173, 184, BStBl II 1994, 327, unter II.B.05.; vom 23.05.1996 – IV R 49/95, BFH/NV 1997, 89; BFH, Urteil vom 15.01.2009 – III R 81/07, BFH/NV 2009, 1073, unter II.b; BFH, Beschluss vom 08.02.2007 – XI B 70/06, BFH/NV 2007, 1071, unter 2.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 52; Frotscher in Schwarz/Pahlke, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 185[]
  17. vgl. dazu Frotscher in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 171 AO Rz 97[]
  18. Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, 186. Lieferung November 1996, § 32c EStG Rz 15; a.A. Schmidt/Glanegger, EStG, 21. Aufl., § 32c Rz 10[]
  19. vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543, Rz 20, m.w.N.[]
  20. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 28.09.2009 – IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167; Frotscher in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 174 AO Rz 38 ff.[]
  21. BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4[]
  22. vgl. BT-Drs. 14/2683, S. 116; BT-Drs. 16/4841, S. 65; HHR/Levedag, § 35 EStG Rz 81[]
  23. BFH, Beschluss vom 10.11.1997 – GrS 1/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83[]
  24. vgl. Stapperfend, Anm. zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1997 – GrS 1/96, Finanz-Rundschau 1998, 103[]
  25. BFH, Beschluss in BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83, unter C.II. 2.[]
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