Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin nach Ansicht des Finanzgerichts Köln eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern.

In dem erstinstanzlich1 vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte eine Spielhallenbetreiberin geklagt. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot die Spielhallenbetreiberin diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 € im Jahr. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne der Spielhallenbetreiberin um 30 % dieser Aufwendungen. Es handele sich nicht lediglich um eine Aufmerksamkeit wie bspw. einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70 % der Aufwendungen überstiegen.
Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Spielhallenbetreiberin einen vollständigen Abzug der Kosten geltend machte, blieb vor dem Finanzgericht Köln ohne Erfolg:
Die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden sei stets eine Bewirtung, befand das Finanzgericht, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit; vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 29. April 2021 – 10 K 2648/20
- Nichtzulassungsbeschwerde anhängig: BFH – IX R 54/21[↩]