Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt1.

Darüber hinaus kommt eine Beteiligung der atypisch stillen Gesellschaft selbst im Wege der notwendigen Beiladung nicht in Betracht. Denn eine atypisch stille Gesellschaft kann als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung betrifft2.
Gleiches gilt, wenn nach einem negativen Feststellungsbescheid eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung begehrt wird. Die Rolle des nicht vorhandenen Geschäftsführers übernimmt bei der atypisch stillen Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, Abs. 2 FGO der Empfangsbevollmächtigte.
Diesem stehen deshalb dieselben prozessualen Befugnisse zu wie einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer nach dem Regeltatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO; er handelt im eigenen Namen im Interesse der Feststellungsbeteiligten und damit für diese als gesetzlicher Prozessstandschafter3.
Empfangsbevollmächtigt kann -was im hier entschiedenen Fall allerdings nicht ersichtlich ist- auch der Inhaber des Handelsgeschäfts sein4. Sind indes -wie hier- Personen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht vorhanden, so ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt jeder Gesellschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte4. Auch insoweit verbleibt es deshalb bei einer Beteiligung allein der Klägerinnen als einzigen Gesellschaftern der (vermeintlich atypisch) stillen Gesellschaft.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 2017 – IV R 41/14
- z.B. BFH, Urteile vom 19.01.2017 – IV R 50/13 und – IV R 5/16, jeweils Rz 15, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 21.12 2011 – IV B 101/10, Rz 4; BFH, Urteil vom 12.05.2016 – IV R 27/13, Rz 16[↩]
- BFH, Urteil vom 12.05.2016 – IV R 27/13, Rz 16, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschluss vom 21.12 2011 – IV B 101/10, Rz 4[↩][↩]