Der Streit um die Feststellung des Sonderbetriebsgewinns eines Kommanditisten

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen. Solche selbständigen Feststellungen sind auch die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns -verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben- bzw. einer Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG1.

Der Streit um die Feststellung des Sonderbetriebsgewinns eines Kommanditisten

Auch wenn der angefochtene Feststellungsbescheid insoweit gesondert Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben ausweist, ist als selbständige Feststellung allein der sich daraus als Saldo ergebende Sonderbetriebsgewinn zu verstehen.

Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns ist jedenfalls derjenige klagebefugt, für den dieser festgestellt worden ist. Denn gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften kann nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO jeder Beteiligte im eigenen Namen wegen einer Frage klagen, die ihn persönlich angeht2.

Weitere Kommanditisten der (Fonds-)KG sind nicht notwendig zu dem Klageverfahren beizuladen. Denn vorliegend steht nur der Sonderbetriebsgewinn des Klägers bei der Kommanditgesellschaft im Streit. Davon sind die anderen Gesellschafter der KG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen und haben deshalb keine eigene Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 i.V.m. § 40 Abs. 2 FGO3.

Weiterlesen:
Ausgleich unter Kommanditisten

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. März 2021 – IV R 20/18

  1. vgl. BFH, Urteile vom 20.08.2015 – IV R 12/12, Rz 8 f.; vom 30.11.2017 – IV R 33/14, Rz 22; vom 01.03.2018 – IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 24; vom 23.01.2020 – IV R 48/16, Rz 17[]
  2. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 19.12.2019 – IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 29[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 21.12.2017 – IV R 44/14, Rz 20[]