Der Streit um die Gewinnverteilung in der doppelstöckigen Personengesellschaft – und die Insolvenz der Kommanditistin

Das Klageverfahren betreffend die Feststellung des Anteils der Kommandit-Obergesellschaft an dem nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festgestellten Betrag des Gewerbesteuermessbetrags einer Kommandit-Untergesellschaft wird durch die Insolvenz der (klagenden) Obergesellschaft nicht unterbrochen.

Der Streit um die Gewinnverteilung in der doppelstöckigen Personengesellschaft – und die Insolvenz der Kommanditistin

Denn diese Streitfrage betrifft nicht die Insolvenzmasse i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO. Die Insolvenzmasse ist nur betroffen, wenn der Verfahrensgegenstand ein Vermögenswert ist, der zumindest mittelbar zur Insolvenzmasse gehören kann1.

Dies scheidet im hier beschriebenen Streitfall aus. Der nach § 35 Abs. 2 EStG festgestellte Anteil der insolventen Kommanditobergesellschaft am Betrag des Gewerbesteuermessbetrags der Kommandituntergesellschaft fließt in die Feststellung des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags der Kommanditobergesellschaft ein (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3 EStG)2 und hat insoweit nur Bedeutung für die Anrechnung von Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer der an der Kommanditobergesellschaft beteiligten Mitunternehmer. Die Einkommensteuerschuld der Gesellschafter der Kommanditobergesellschaft gehört indes zum Vermögensbereich dieser Gesellschafter und nicht zum Vermögensbereich der insolventen Obergesellschaft als Personengesellschaft3.

Die insolvente Kommanditobergesellschaft ist als Klägerin auch trotz der Insolvenzeröffnung weiterhin ordnungsgemäß vertreten. Bezieht sich der Auftrag der Klägerin zur Prozessvertretung im Streitfall nicht auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, so ist -wovon im Übrigen auch das Finanzgericht ausgegangen ist- das ihrem Prozessbevollmächtigten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erteilte Mandat4 nicht nach § 116 i.V.m. § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Die dem Prozessbevollmächtigen der klagenden Kommanditobergesellschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Geschäftsführer der GmbH & Co. KG erteilte Vollmacht besteht somit fort.

Weiterlesen:
Übertragung stiller Reserven zwischen Schwestergesellschaften

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2016 – IV R 5/14

  1. vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rz 8[]
  2. BFH, Urteil vom 28.05.2015 – IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl 2015, 837, Rz 25[]
  3. vgl. -dort für Gewinnfeststellungsbescheide- auch Leipold, DStZ 2012, 103, 108, m.w.N.[]
  4. vgl. dazu Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 116 Rz 5[]