Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i.S. der §§ 4 und 5 EStG. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.
Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem Streitfall entschieden, den dem der Unternehmer einen PKW, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25% für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75% für private Zwecke nutzte. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Unternehmers einerseits antragsgemäß AfA für den PKW. Andererseits erfasste das Finanzamt wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75% der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise „neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Unternehmer, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Unternehmer müsse den vollen Verkaufserlös versteuern.
Dies hat der Bundesfinanzhof nun – wie zuvor bereits das Sächsische Finanzgericht1 – als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei – trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme – in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Dies beruhe – so der BFH – darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge darstellten, die getrennt zu betrachten seien. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses sei auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.
Das Finanzgericht ist, so der Bundesfinanzhof, zutreffend von einem steuerbaren Veräußerungsgeschäft über den in Zahlung gegebenen PKW und einem daraus erzielten Erlös in Höhe von 28.000 € ausgegangen. Der Veräußerungserlös ist trotz der jährlichen Nutzungsentnahme in Höhe von 75 % weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Darin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Zutreffend hat das Finanzgericht die Inzahlunggabe des PKW als steuerbares Veräußerungsgeschäft angesehen, aus dem der Unternehmer einen Veräußerungserlös in Höhe von 28.000 € erzielt hat.
Zu den steuerbaren Betriebseinnahmen i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören auch die Einnahmen aus Veräußerungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens2.
Der in Zahlung gegebene PKW stellte gewillkürtes Anlagevermögen des Unternehmers dar. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht (§ 118 Abs. 2 FGO) hat der Unternehmer den PKW in sämtlichen Veranlagungszeiträumen in den Anlageverzeichnissen ausgewiesen, obwohl in der amtlichen Anlage EÜR alternativ auch die Eintragung einer Nutzungseinlage vorgesehen bzw. eine sonstige Ergänzung des amtlichen Vordrucks möglich war. Ergänzende Erläuterungen hat der Unternehmer nicht abgegeben. Das Finanzgericht hat daraus in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass der Unternehmer den PKW in unmissverständlicher Weise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Diese Zuordnung war auch zulässig3.
Die Inzahlunggabe des PKW stellt eine steuerbare Veräußerung dar. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgericht hat der Unternehmer den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW an Erfüllungs statt zur Tilgung der Kaufpreisschuld aus dem Neuwagenkauf hingegeben (vgl. §§ 364 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Steuerrechtlich handelt es sich dabei um eine vollentgeltliche Veräußerung4.
Die Hingabe eines Wirtschaftsguts an Erfüllungs statt ist wie ein Tausch zu behandeln5. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG bemessen sich beim Tausch die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist -nicht zuletzt wegen des Grundsatzes der Totalgewinngleichheit6- in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG (vgl. auch § 6 Abs. 7 Nr. 1 EStG) eine Betriebseinnahme in Höhe des gemeinen Werts des hingegebenen Wirtschaftsguts anzusetzen7. Der Restbuchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts ist als Betriebsausgabe abzuziehen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG)8.
Danach ergibt sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 28.000 €. Der vereinbarte Anrechnungsbetrag in Höhe von 28.000 € entspricht dem gemeinen Wert des vom Unternehmer in Zahlung gegebenen PKW, denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die vereinbarten Kauf- bzw. Anrechnungspreise von den tatsächlichen Wertverhältnissen abweichen. Gegenteiliges wird auch von den Beteiligten nicht behauptet. Von der Betriebseinnahme in Höhe von 28.000 € ist der im Veräußerungszeitpunkt noch vorhandene Restbuchwert des PKW in Höhe von 0 € als Betriebsausgabe abzuziehen. Der Unternehmer hatte den PKW bis zur Veräußerung vollständig abgeschrieben.
Der vom Unternehmer realisierte Veräußerungserlös in Höhe von 28.000 € ist -trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme- in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er ist weder anteilig zu kürzen, noch findet eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt.
Der Unternehmer führt zwar zutreffend aus, dass die tatsächlich in Anspruch genommene AfA auf den PKW durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme in anteiliger, auf die private Nutzung entfallender Höhe (hier 75 %) bei wirtschaftlicher Betrachtung neutralisiert wurde. Diese Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Nutzungsentnahme und deren Besteuerung als Betriebseinnahme haben jedoch keine Auswirkungen auf die Bemessung des Gewinns aus der Veräußerung des PKW.
Die vom Unternehmer in Anspruch genommene AfA auf den PKW wurde in jedem Veranlagungszeitraum der Zugehörigkeit des PKW zum Betriebsvermögen durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme in Höhe von 75 % „neutralisiert“.
Die private Nutzung eines Wirtschaftsguts führt zu einer Nutzungsentnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH ist auf die private Nutzung eines Wirtschaftsguts § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG nicht anzuwenden. Es wird nicht der Wert der privaten Nutzung, sondern der durch sie verursachte Aufwand als entnommen angesehen9. Die Nutzungsentnahme ist deshalb mit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Dazu gehören die buchmäßigen Gesamtaufwendungen für das Wirtschaftsgut einschließlich der AfA in tatsächlich in Anspruch genommener Höhe10. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz E 15) und führen zu fiktiven Betriebseinnahmen11.
Diese Grundsätze gelten auch für die private Nutzung eines Kfz, entweder in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG oder wenn -wie vorliegend wegen der nur 25 %-igen betrieblichen Nutzung- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden ist12.
Die Besteuerung der Nutzungsentnahme in Höhe der Selbstkosten einschließlich der anteiligen AfA hat keine Auswirkungen auf die Bemessung des Gewinns aus der Veräußerung des PKW.
aa)) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH13 sowie herrschender Auffassung in der Literatur14 erhöht bei einer Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i.S. der §§ 4 und 5 EStG.
Weder ist der Veräußerungserlös oder der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös in Höhe der anteiligen Privatnutzung zu kürzen, noch findet eine (außerbilanzielle) Kürzung in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA-Beträge15 statt.
Dies beruht auf der Sichtweise, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in Form der Nutzungsentnahme einerseits und dessen spätere Veräußerung andererseits unterschiedliche Vorgänge betreffen, die getrennt zu betrachten sind. Die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der AfA steht somit in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns16. Denn die Besteuerung der Veräußerung unter Aufdeckung stiller Reserven ist ausschließlich Folge der vollumfänglichen Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen17. Die stillen Reserven unterliegen in voller Höhe der Besteuerung (erst), wenn die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen durch Veräußerung aufgehoben wird18. Demgegenüber ist Gegenstand der Nutzungsentnahme die zeitweise private Nutzung eines Wirtschaftsguts während seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Die AfA wird in diesem Rahmen lediglich als Berechnungsposten für die Bemessung der an die Privatsphäre erfolgenden Wertabgabe berücksichtigt19. Die Nutzungsentnahme berührt folglich weder den Buchwertansatz, noch führt sie zur Aufdeckung oder Überführung stiller Reserven in das Privatvermögen20. Sie stellt keinen Substanzverzehr dar21.
Zudem entfällt der Erlös aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts trotz vorangegangener Nutzungsentnahme nicht anteilig auf einen im Privatvermögen befindlichen Teil des Wirtschaftsguts und auch nicht auf im Privatvermögen gebildete stille Reserven22, die dem Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung zugeführt werden. Der Erlös aus der Veräußerung ist damit auch nicht um einen Einlagebetrag zu mindern23.
Etwas anderes ergibt sich, entgegen der Auffassung des Unternehmers, auch nicht aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Nach dieser Vorschrift mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG abgezogen worden sind.
Eine unmittelbare Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG auf Gewinneinkünfte kommt nicht in Betracht, da die Norm keinen allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsatz festschreibt24, sondern eine spezialgesetzliche Vorschrift zur Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften ist.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Streitfall scheidet aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Eine solche Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG führte auch nicht zu dem von den Unternehmern begehrten Ergebnis. Denn bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wären ebenfalls nur die um die volle AfA geminderten Anschaffungskosten des PKW als Betriebsausgaben (vorliegend 0 €) zu berücksichtigen, da die AfA bei einem dem Betriebsvermögen zugeordneten Wirtschaftsgut auch dann in voller Höhe tatsächlich abgezogen worden ist, wenn das Wirtschaftsgut teilweise privat genutzt wird. Die Entnahmebesteuerung lässt den Betriebsausgabenabzug in Höhe der AfA unberührt. Sie stellt lediglich eine außerbilanzielle Korrektur des Betriebsergebnisses dar (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder führt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu fiktiven Betriebseinnahmen.
Die Gegenauffassung kann auch deshalb nicht überzeugen, weil sie selbst einräumen muss, dass der Veräußerungserlös jedenfalls dann in voller Höhe steuerbar ist, wenn die Besteuerung der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Methode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfolgt25. Die sog. 1 %-Methode des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist aber lediglich eine spezialgesetzliche, typisierte Variante zur Bewertung der Nutzungsentnahme26. Diese von der Höhe der AfA unabhängige Bewertungsmethode verdeutlicht, dass die Bewertung und Besteuerung der Nutzungsentnahme von der Besteuerung des Veräußerungsvorgangs rechtlich wie wirtschaftlich zu trennen ist. Denn die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts kann nicht von der Wahl der Bewertungsmethode der Nutzungsentnahme abhängen.
Dieses Ergebnis ist schließlich konsequent, weil die Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens selbst dann nicht der Besteuerung unterliegt, wenn es teilweise für betriebliche Zwecke genutzt und AfA im Wege einer Aufwandseinlage vom Gewinn abgezogen wurde27.
Entgegen der Auffassung des Unternehmers liegt in der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses auch kein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip.
Die Steuerverstrickung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Bereich der Gewinneinkünfte, die zulasten (Realisierungsgewinne) wie zugunsten (Realisierungsverluste) der Steuerpflichtigen wirkt, ist verfassungsrechtlich anerkannt28. Sie verstößt weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen das objektive Nettoprinzip. Weil durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme nicht die stillen Reserven des Wirtschaftsguts aufgedeckt und versteuert werden, ist es folgerichtig und daher verfassungsrechtlich unbedenklich, den Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn bei Aufhebung der Betriebszugehörigkeit in voller Höhe zu besteuern29. Anderenfalls bliebe ein Teil der Wertveränderung entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung unversteuert30.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die AfA die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung des PKW nicht mindernd beeinflusst, obwohl sie bereits in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung der privaten Nutzung eingeflossen ist. Auch verfassungsrechtlich ist insoweit maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entnahme durch Privatnutzung eines Wirtschaftsguts einerseits und dessen späterer Veräußerung andererseits um unterschiedliche steuererhebliche Vorgänge handelt.
Mit der Besteuerung der Nutzungsentnahme wird erreicht, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich der Nutzung eines Kfz nicht besser gestellt wird als ein Steuerpflichtiger, der als Privatnutzer sein Kfz im Privatvermögen hält31. Die AfA ist dabei lediglich ein Faktor zur Bemessung der Nutzungsentnahme. Die Besteuerung des realisierten Veräußerungsgewinns ist demgegenüber folgerichtige Ausprägung der Grundentscheidung des Einkommensteuerrechts, dass die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens -in vollem Umfang- steuerverstrickt sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 2020 – VIII R 9/18
- Sächs. Finanzgericht, Urteil vom 04.05.2017 – 5 K 1362/15[↩]
- allgemeine Auffassung, vgl. z.B. Bode in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 4 Rz 156; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 4 EStG Rz 562; Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl., § 4 Rz 441; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 539, Rz 550 „Veräußerung“[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 02.10.2003 – IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985, unter 4.c; und vom 10.10.2017 – X R 1/16, BFHE 259, 511, BStBl II 2018, 181, Rz 31 f.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 16.12.2004 – III R 38/00, BFHE 209, 62, BStBl II 2005, 554, unter II. 3.f; vom 13.12.2018 – III R 13/15, BFH/NV 2019, 1069, Rz 21; und vom 28.11.2019 – IV R 54/16, BFHE 266, 250, Rz 46; Korn in Korn, § 4 EStG Rz 566; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 641[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 11.10.1960 – I 175/60 U, BFHE 71, 649, BStBl III 1960, 492[↩]
- BFH, Urteil vom 03.08.2017 – IV R 12/14, BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20, Rz 20, m.w.N.[↩]
- Meurer in Lademann, EStG, § 4 EStG Rz 438; Ortmann-Babel in Lademann, EStG, § 6 EStG Rz 1050; Seiler, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz B 234, Rz D 106; Steinhauff in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 1286 f.; auf den gemeinen Wert des erlangten Wirtschaftsguts abstellend, ohne § 6 Abs. 6 EStG zu erörtern, dagegen HHR/Kanzler, § 4 EStG Rz 581, und Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1615 „Tauschvorgang“[↩]
- BFH, Urteil vom 16.02.1995 – IV R 29/94, BFHE 177, 389, BStBl II 1995, 635, unter 1., m.w.N.[↩]
- BFH, Urteile vom 14.01.1998 – X R 57/93, BFHE 185, 230, unter B.II. 5.b; und vom 19.12.2002 – IV R 46/00, BFHE 201, 454, unter 2.a; Beschluss des Großen Bundesfinanzhofs des BFH vom 26.10.1987 – GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I. 1.b bb[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 185, 230, unter B.II. 5.d, und in BFHE 201, 454, unter 2.a; BFH, Beschluss vom 23.01.2001 – VIII R 48/98, BFHE 194, 383, BStBl II 2001, 395, unter III.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 18.09.1986 – IV R 50/86, BFHE 147, 529, BStBl II 1986, 907, unter 1.; und vom 25.04.1990 – X R 135/87, BFHE 160, 325, BStBl II 1990, 742, unter 2.d[↩]
- BFH, Urteil vom 09.11.2017 – III R 20/16, BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278, Rz 14[↩]
- vgl. z.B. Urteile vom 24.09.1959 – IV 38/58 U, BFHE 69, 550, BStBl III 1959, 466; vom 26.01.1994 – X R 1/92, BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353, unter 3. und 4., und in BFH/NV 2015, 973, Rz 21; Beschluss vom 10.01.1991 – IV B 105/89, BFH/NV 1991, 386[↩]
- Kessens, EFG 2018, 1350; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 519; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4 Rz 51; Meurer in Lademann, EStG, § 4 EStG Rz 379; Schindler in Kirchhof, a.a.O., § 6 Rz 164; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz E 38; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 550 „Veräußerung“; anderer Ansicht, soweit ersichtlich, nur noch Stadie, Finanz-Rundschau -FR- 2016, 289, 295 f.; früher aber auch Gercke, Deutsche Steuer-Rundschau -DStR- 1955, 487 f.; Müller, DStR 1956, 153 f.; Niepoth, Betriebs-Berater -BB- 1955, 825 f.[↩]
- analog einer Einlage, so Stadie, FR 2016, 289, 296 f., und Niepoth, BB 1955, 825, 826[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 69, 550, BStBl III 1959, 466, und in BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353, unter 4.; FG Münster, Urteil vom 05.09.1995 – 6 K 2571/93 E, EFG 1996, 216; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.1957 – I 56/56, EFG 1957, 402; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 550 „Veräußerung“[↩]
- vgl. für bewegliche Wirtschaftsgüter BFH, Urteil in BFHE 69, 550, BStBl III 1959, 466; BFH, Beschluss vom 19.09.2016 – X B 159/15, BFH/NV 2017, 54, Rz 22[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353, unter 4.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, Rz 70[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 69, 550, BStBl III 1959, 466, und in BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353, unter 4.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil in EFG 1957, 402[↩]
- BFH, Urteile vom 24.05.1989 – I R 213/85, BFHE 157, 521, BStBl II 1990, 8, unter II.A.04.b, und in BFHE 185, 230, unter B.II. 5.d; Wassermeyer, Der Betrieb 2003, 2616, 2619; Kaatz, FR 1956, 472; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz E 18, E 38[↩]
- anderer Ansicht Müller, DStR 1956, 153 f.[↩]
- anderer Ansicht Niepoth, BB 1955, 825, 826; ähnlich Gercke, DStR 1955, 487[↩]
- anderer Ansicht Stadie, FR 2016, 289, 295[↩]
- anderer Ansicht Stadie, FR 2016, 289, 296[↩]
- vgl. Stadie, FR 2016, 289, 296[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278, Rz 12[↩]
- BFH, Urteil in BFH/NV 2015, 973, Rz 21[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse in BVerfGE 127, 1, Rz 82; und vom 07.07.2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, Rz 64[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 127, 1, Rz 70[↩]
- vgl. Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz E 38[↩]
- BFH, Urteil vom 07.12.2010 – VIII R 54/07, BFHE 232, 112, BStBl II 2011, 451, Rz 13[↩]