Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden1, dass die in § 140 AO verwendete Formulierung („andere Gesetze“) sich nicht nur auf inländische Rechtsnormen bezieht. Der Wortlaut des § 140 AO ist offen und lässt eine Erstreckung auch auf ausländische Rechtsnormen zu. Danach kann sich eine materielle Buchführungspflicht auch aus ausländischen Rechtsnormen ergeben.

Da die ausländische Rechtsordnung nur in den seltensten Fällen mit der deutschen vollständig übereinstimmen dürfte, ist mit dem Urteil auch hinreichend geklärt, dass ausländische Buchführungspflichten nicht umfassend den deutschen Buchführungspflichten entsprechen müssen. Auch von deutschen Vorgaben partiell abweichende ausländische Buchführungspflichten tragen im Übrigen zur Erfüllung des Zwecks des § 140 AO bei, möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das deutsche Steuerrecht nutzbar zu machen2. Darüber hinausgehende verallgemeinerungsfähige Aussagen, etwa zu Buchführungspflichten einzelner ausländischer Staaten, können nicht getroffen werden. Vielmehr hängt die Beurteilung solcher Fragen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
Ob ausländische Normen eine Buchführungspflicht begründen, ist revisionsrechtlich betrachtet keine Rechts, sondern eine Tatfrage3, die der Beurteilung des Finanzgericht obliegt und an deren Beantwortung durch das Tatgericht der Bundesfinanzhof gebunden wäre4.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Januar 2022 – I B 53/20
- BFH, Urteil vom 14.11.2018 – I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 15.03.2011 – I B 158/10, BFH/NV 2011, 1109, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 19.01.2017 – IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456; in BFHE 273, 119[↩]