Die Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe -insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters- ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und -anders als die gesetzlichen Regelbeispiele- nicht berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.

Die Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG unterliegen der Gewerbesteuer nur (inländische) gewerbliche Unternehmen i.S. des EStG; nicht gewerblich sind danach Unternehmen, deren Betätigung als Ausübung eines freien Berufs oder als eine selbständige Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG) anzusehen ist. Die Tätigkeit eines Rentenberaters ist nicht den Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 EStG zuzurechnen, sondern den gewerblichen Einkünften i.S. des § 15 EStG1.

Rentenberater sind registrierte Personen, die aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zur gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen dürfen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes -RDG-). Voraussetzungen für eine Registrierung sind die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich bzw. in den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistung erbracht werden soll und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR pro Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 RDG). Die Vergütung des Rentenberaters richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Rentenberater gehören zu dem Personenkreis, der Beratungshilfe leisten darf (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen -Beratungshilfegesetz-).

Die Rentenberaterin übt als Rentenberaterin unstreitig keinen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Katalogberufe aus. Ihre Tätigkeit ist aber auch -wie das Finanzgericht zutreffend erkannt hat- keinem der Katalogberufe i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlich.

Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann2. Einen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gibt es nicht3. Geht es darum, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, genügt eine sog. Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum „Freiberufler an sich“ oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten nicht. Da der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufzählt, müssen die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Berufe ähnlich sein4.

Erforderlich ist die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit5. Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge i.S. des Katalogberufs geben6. Es genügt daher nicht, wenn der Steuerpflichtige die Tätigkeit ausübt, die auch von den Angehörigen der genannten Katalogberufe ausgeübt wird7. Auch darf die ausgeübte Tätigkeit nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen8.

Ob ein einem Katalogberuf i.S. des § 18 EStG ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen9, nicht hingegen nach der Zuordnung in den Katalog der freien Berufe gemäß § 1 Abs. 2 PartGG10.

Ausgehend von diesen Grundsätzen11 ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht angenommen hat, die Tätigkeit der Rentenberaterin sei keinem der Katalogberufe ähnlich.

Eine Ähnlichkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts scheidet bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Ausbildungen aus12.

Zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann gemäß § 4 BRAO nur, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) erfüllt oder über eine Bescheinigung gemäß § 16a Abs. 5 EuRAG verfügt. Dies ist nicht der Fall. Nach den für den Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgericht verfügt die Rentenberaterin nicht über eine vergleichbare Ausbildung. Auch wenn sie als Rentenberaterin über besondere Sachkunde verfügen muss und sie in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt, dem Versorgungsausgleichsrecht, eine anerkannte Expertin ist, fehlt ihr eine Ausbildung, die in Tiefe und Breite der eines Rechtsanwalts vergleichbar ist13. Eine derart vergleichbare Ausbildung ist nicht verzichtbar.

Zudem ist das Aufgabengebiet der Rentenberaterin gegenüber dem des Rechtsanwalts rechtlich erheblich beschränkt. Während sie -auch unter Einbeziehung der gesetzlich erlaubten Nebenleistungen- nur begrenzt zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, § 5 RDG), kann der Rechtsanwalt als unabhängiger Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten tätig sein (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO). Vor diesem Hintergrund führt die Rechtsprechung zur Einordnung der Tätigkeit eines Rechtsbeistands14 bzw. eines Rechtskonsulenten bzw. Prozessagenten15 zu keinem anderen Ergebnis.

Entgegen der Auffassung der Rentenberaterin besteht keine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten.

Die Ausbildung der Rentenberaterin ist -weder in ihrer Tiefe noch in ihrer Breite- mit der Ausbildung eines Steuerberaters, die die Bereiche des steuerlichen Verfahrensrechts, des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, der Steuern vom Einkommen und Ertrag, des Bewertungsrechts, der Erbschaftsteuer und der Grundsteuer, der Verbrauch- und Verkehrsteuern, der Grundzüge des Zollrechts, des Handelsrechts sowie der Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft, der Betriebswirtschaft und des Rechnungswesens, der Volkswirtschaft und des Berufsrechts umfasst, vergleichbar. Auch fehlt es an einer Vergleichbarkeit zur Ausbildung des Steuerbevollmächtigten, denn eine solche gibt es nicht mehr. Der Zugang zu diesem Beruf ist ausgeschlossen. Der Antrag zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter konnte nur bis zum 12.08.1980 gestellt werden (vgl. § 156 Abs. 5 des Steuerberatungsgesetzes a.F.).

Zudem weist die Tätigkeit der Rentenberaterin -wie das Finanzgericht zutreffend erkannt hat- inhaltlich keine hinreichenden Überschneidungen zu der eines Steuerberaters bzw. eines Steuerbevollmächtigten auf16. Auch wenn beide Rechtsberater sind und die Interessen ihrer Mandanten vertreten, so tun sie dies in gänzlich unterschiedlichen Rechtsgebieten. Diese sind weder ihrem Umfang noch ihrem Inhalt nach vergleichbar. Allein aus dem Umstand, dass das Gesetz mit den Katalogberufen des Steuerberaters und Steuerbevollmächtigten ausdrücklich eine beratende Tätigkeit im Bereich des Steuerrechts als freiberuflich anerkennt, folgt nicht, dass andere, auf einzelne, dem Steuerrecht nicht vergleichbare Rechtsgebiete beschränkte Rechtsberatungstätigkeiten -wie die des Rentenberaters- als freiberuflich i.S. des § 18 EStG anzusehen sind.

Schließlich scheidet auch eine Ähnlichkeit mit dem Beruf des beratenden Betriebswirts mangels Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit aus. Die Rentenberaterin ist weder mit den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre (zu denen Unternehmensführung, Leistungserstellung -Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen-, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen gehören17) vertraut, noch ist sie in diesen Bereichen tätig.

Anders als die Rentenberaterin meint, folgt aus der BFH-Entscheidung vom 20.11.201818 nichts anderes. Eine Übertragung der Erwägungen des Bundesfinanzhofes zur Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten auf den Streitfall ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie die Vergleichbarkeit mit einem Beruf betreffen, der -anders als z.B. der des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters- nicht erlaubnispflichtig ist19 und der als sog. Heilhilfsberuf neben anderen Heilberufen (wie z.B. dem Arzt) ausdrücklich im Gesetz genannt ist.

Das Finanzgericht hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass die Rentenberaterin keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt. Danach gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch „Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied“.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender „Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit“, sondern lediglich die Auflistung von Regelbeispielen. Weitere Tätigkeiten fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Norm, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit). Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt20.

Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist es danach ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Tätigkeit den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich ist, denn die dort angeführten Beispiele sollen den Begriff der sonstigen selbständigen Tätigkeit charakterisieren21. Die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele erschöpfen sich nicht in der bloßen Vermögensverwaltung, sondern sie umfassen zusätzliche Aufgaben, wie etwa die Leistung von Rechtsbeistand durch den Testamentsvollstrecker oder unternehmerische Kontrolle durch das Aufsichtsratsmitglied22. Demgegenüber ist eine rein beratende Tätigkeit, die sich z.B. auf die Erteilung von Anlageempfehlungen beschränkt, ohne dass die zur Vermögensanlage erforderlichen Verfügungen selbst vorgenommen werden können oder ein Depot betreut wird, nicht von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst23.

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt nicht die Funktion eines Auffangtatbestands zu. Ihm sind daher insbesondere nicht jene (rechts-)beratenden Tätigkeiten zuzuordnen, die -mangels vergleichbarer Ausbildung oder Tätigkeit- keinem der in § 18 Abs. 1 EStG genannten Katalogberufe ähnlich sind. Auch solche fallen nur dann in den Anwendungsbereich der Norm, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind.

Nach diesen Grundsätzen hat die Rentenberaterin keine sonstige selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeübt. Ihre Tätigkeit als Rentenberaterin ist nicht -wie die gesetzlichen Regelbeispiele- berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.

Ihre Tätigkeit, die z.B. Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen und berufsständischen Versorgung sowie des Versorgungsausgleichs umfasst, betrifft zwar wesentliche Vermögensfragen ihrer Kunden. In diesem Zusammenhang erbringt die Rentenberaterin Beratungsleistungen, prüft Rentenberechnungen und die ihren Kunden zustehenden Ansprüche; sie vertritt ihre Kunden bei der Durchsetzung ihrer Rechte sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Ihre Tätigkeit ist jedoch im Schwerpunkt beratender Natur und nicht -wie die eines Vermögensverwalters- dadurch geprägt, dass sie das ihr anvertraute Vermögen ihrer Kunden verwaltet. Dies gilt auch, soweit ihre Tätigkeit die Verwendung vorhandenen Vermögens zum (weiteren) Aufbau von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. im Rahmen der Wahlmöglichkeit einer Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) bzw. zur Vermeidung von Rentenabschlägen (z.B. durch Zahlung von Aufstockungsbeträgen) betrifft. Auch hier liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Beratung. Ihr ist das Vermögen ihrer Kunden nicht zur Verwaltung anvertraut. Dementsprechend fehlt ihr die -für die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Regelbeispiele der Testamentsvollstreckung bzw. Vermögensverwaltung- typische Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das fremde Vermögen (vgl. § 2205 BGB zum Testamentsvollstrecker)24.

Entgegen der Auffassung der Rentenberaterin liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt zur Bestimmung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit verschiedene sog. Katalogberufe auf und erweitert diese Aufzählung um „ähnliche Berufe“. So genügt der Gesetzgeber nicht nur dem Bestimmtheitsgebot, dem bei einer Anknüpfung allein an das Merkmal der Freiberuflichkeit nicht entsprochen wäre. Der Gesetzgeber bewegt sich mit der Anknüpfung an die genannten „klassischen“ Katalogberufe auch in dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum. Dem steht nicht entgegen, dass sich seit der Einführung bzw. letzten Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG neue Berufe entwickelt haben, die durch eine hohe Spezialisierung geprägt sind. Trotz dieser Entwicklung erachtet der Bundesfinanzhof die gesetzliche Anknüpfung an die „klassischen“ Katalogberufe (weiterhin) als zulässig. Diese geben damit (weiterhin) den Maßstab für die Vergleichbarkeitsprüfung vor, die sich in sachgerechter Weise sowohl auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung als auch der Tätigkeit erstrecken muss.

Die von der Rentenberaterin geforderte Gleichstellung zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als freiberuflich anerkannten Berufen ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Berufsbild des Rentenberaters diesen so nahe steht, dass die Nichtanerkennung sachlich nicht zu rechtfertigen wäre25. Die Nichtanwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf die Tätigkeit der Rentenberaterin als Rentenberaterin ist wegen der fehlenden Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit sachlich gerechtfertigt. Dass der BFH für die Annahme der Ähnlichkeit mit einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung bzw. Kenntnisse als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verlangt, hat das BVerfG nicht beanstandet. Vielmehr hat es insbesondere die Ausbildung bzw. die Kenntnisse als regelmäßig zulässiges und einleuchtendes Unterscheidungskriterium anerkannt26. Ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist es, im Rahmen des Vergleichs der Tätigkeit der Rentenberaterin mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Regelbeispielen auf die fehlende berufsbildtypische Prägung durch Aufgaben der Vermögensverwaltung abzustellen. Auch aus Art. 3 GG ergibt sich kein Gebot, den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine im Schwerpunkt beratende Tätigkeit gleichzustellen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Mai 2019 – VIII R 26/16

  1. vgl. BFH, Urteil vom 07.05.2019 – VIII R 2/16; vgl. auch Sächs. FG, Urteil vom 13.08.2015 – 1 K 189/14, EFG 2016, 1715, mit zust. Anmerkung Wackerbeck; FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 19.08.2016 – VI 302- S 2245- 034, DStR 2016, 2045; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 131; Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 18 Rz 155, Stichwort Versicherungsberater; a.A. Güroff in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 18 EStG Rz 172; offengelassen, allerdings zweifelnd in Bezug auf die Gewerblichkeit des ehrenamtlich tätigen Versichertenberaters: BFH, Urteil vom 03.07.2018 – VIII R 28/15, BFHE 261, 537, BStBl II 2018, 715[]
  2. ständige Rechtsprechung: z.B. BFH, Urteil vom 25.04.2017 – VIII R 24/14, BFHE 257, 451, BStBl II 2017, 908, m.w.N.[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1977 – 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125[]
  4. z.B. BFH, Urteile in BFHE 257, 451, BStBl II 2017, 908; und vom 14.05.2014 – VIII R 18/11, BFHE 246, 396, BStBl II 2015, 128, m.w.N.[]
  5. vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 257, 451, BStBl II 2017, 908; BFH, Urteil vom 22.01.2004 – IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.[]
  6. z.B. BFH, Urteil in BFHE 257, 451, BStBl II 2017, 908; BFH, Urteil in BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509, m.w.N.[]
  7. z.B. BFH, Urteil vom 16.10.1997 – IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139, zum Versicherungsberater[]
  8. BFH, Urteil vom 07.09.1989 – IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359, m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139[]
  9. vgl. BFH, Urteil in BFHE 257, 451, BStBl II 2017, 908, m.w.N.[]
  10. vgl. zur fehlenden präjudiziellen Wirkung in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Sachverständigen: Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 12/7642, S. 12, sowie BFH, Beschluss vom 03.03.1998 – IV B 18/97, BFH/NV 1998, 1206[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 07.05.2019 – VIII R 2/16, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt[]
  12. vgl. auch Sächs. FG, Urteil in EFG 2016, 1715, mit zust. Anmerkung Wackerbeck; FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation in DStR 2016, 2045; Stuhrmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 Rz B 270, Rentenberater; a.A. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30.10.1984 – V 93/83, Der Rechtsbeistand 1984, 223[]
  13. vgl. zum Erfordernis der Vergleichbarkeit der Ausbildung z.B. BFH, Urteil vom 14.06.2007 – XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, m.w.N.[]
  14. vgl. hierzu insbesondere BFH, Urteil in BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139[]
  15. vgl. RFH, Beschluss vom 07.12 1938 – VI 718/38, RStBl 1939, 215[]
  16. vgl. Sächs. FG, Urteil in EFG 2016, 1715, mit zust. Anmerkung Wackerbeck; vgl. auch FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation in DStR 2016, 2045; a.A. Romswinkel/Golfels, Neue Wirtschafts-Briefe 2018, 1401, 1403[]
  17. vgl. hierzu BFH, Urteile vom 18.04.2007 – XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 31.08.2005 – XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, m.w.N.[]
  18. BFH, Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 26/15, BFHE 263, 162[]
  19. vgl. auch BFH, Urteil vom 28.08.2003 – IV R 69/00, BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954, mit Hinweis auch zum Beruf des Ingenieurs[]
  20. BFH, Urteile vom 15.06.2010 – VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906, und – VIII R 14/09, BFHE 230, 54, BStBl II 2010, 909, zu Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern; BFH, Urteil vom 31.01.2017 – IX R 10/16, BFHE 256, 250, BStBl II 2018, 571; vgl. auch BFH, Beschluss vom 13.06.2013 – III B 156/12, BFH/NV 2013, 1420[]
  21. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 28.06.2001 – IV R 10/00, BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338, und in BFHE 256, 250, BStBl II 2018, 571, m.w.N.[]
  22. vgl. BFH, Urteile in BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906, und in BFHE 230, 54, BStBl II 2010, 909[]
  23. vgl. BFH, Urteil vom 02.09.1988 – III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24; vgl. auch BFH, Beschluss vom 08.02.2013 – VIII B 54/12, BFH/NV 2013, 1098, zum Anlageberater/Finanzanalysten[]
  24. vgl. Stuhrmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 18 Rz B 227, zum Vermögensverwalter; vgl. zur Bedeutung des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch BFH, Urteile vom 11.05.1989 – IV R 152/86, BFHE 157, 148, BStBl II 1989, 729; vom 23.05.1984 – I R 122/81, BFHE 141, 505, BStBl II 1984, 823; vom 05.07.1973 – IV R 127/69, BFHE 110, 40, BStBl II 1973, 730, zum Konkurs- bzw. Zwangsverwalter[]
  25. vgl. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125[]
  26. z.B. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1990 – 2 BvR 146/90; vgl. hierzu auch BFH, Urteil in BFH/NV 2007, 2091; und BFH, Beschluss vom 09.03.2012 – III B 244/11, BFH/NV 2012, 1119, jeweils m.w.N.[]

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