Die Einschränkung, dass eine nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugte Person nicht zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann, gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO1.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war der Kläger als Treugeber über einen von der A-GmbH gehaltenen Kommanditanteil mittelbar an der B-KG beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der B-KG ist die B-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der B-KG ist u.a. der Erwerb und das Halten von Index-Zertifikaten sowie von US-Lebensversicherungspolicen. Die B-KG und die B-GmbH wurden zwischenzeitlich aufgelöst. Zur Liquidatorin beider Gesellschaften wurde die – C-KG bestellt. Die Liquidation beider Gesellschaften ist noch nicht beendet.
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30.03.2017, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte das Finanzamt ür die B-KG u.a. Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlagen, fest und rechnete diese dem Kläger in einer bestimmten Höhe zu. Am 06.06.2017 erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid, in dem es u.a. Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlagen, in neu berechneter Höhe feststellte und diese dem Kläger in ebenfalls neu berechneter Höhe zurechnete. In beiden Bescheiden wurde der Kläger als Gesellschafter der B-KG geführt. Die Treuhandkommanditistin wurde in den Bescheiden nicht als Gesellschafterin aufgeführt. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage wendet sich der Kläger u.a. dagegen, dass er in den angefochtenen Bescheiden als Kommanditist der B-KG geführt wird, obwohl er lediglich mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der B-KG beteiligt sei. Er trägt vor, das Finanzamt habe es unterlassen, ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Hilfsweise macht er die Berücksichtigung zusätzlicher Sonderbetriebsausgaben geltend.
Das Finanzgericht Münster hat zunächst die – C-KG gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Beiladung aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, das Finanzgericht habe die B-KG selbst und nicht die – C-KG als deren Liquidatorin beiladen müssen2. Sodann hat das Finanzgericht Münster die B-KG gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen3. Dagegen wendet sich der Kläger erneut mit der Beschwerde. Er macht u.a. geltend, die B-KG sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Klageverfahrens betroffen. Der Feststellungsbescheid sei bereits mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Feststellungsbeteiligten unwirksam. Eine Beiladung sei jedenfalls im derzeitigen Stadium der Liquidation der B-KG ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof wies diese Beschwerde nun als unbegründet zurück; die B-KG war im Streitfall gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen:
Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind.
Danach war die Beiladung der B-KG im Streitfall notwendig.
Die B-KG ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO befugt, Klage gegen den Feststellungsbescheid zu erheben, ist im Streitfall aber nicht selbst als Klägerin am Verfahren beteiligt (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Eine Einschränkung der Klagebefugnis der B-KG und damit der Beiladungspflicht ergibt sich nicht daraus, dass sie, wie der Kläger vorträgt, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann. Denn diese Einschränkung gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO4. Die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO geregelte gesetzliche Prozessstandschaft der Gesellschaft wird im Wesentlichen von prozessökonomischen Erwägungen bestimmt, wie etwa der einheitlichen Behandlung von Streitfragen, dem mit der notwendigen Beiladung verfolgten Ziel der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Sicherung einer einheitlichen Rechtskraftwirkung5.
Der notwendigen Beiladung der B-KG steht auch nicht entgegen, dass sie aufgelöst wurde und sich im Stadium der Liquidation befindet. Denn die Liquidation einer Personengesellschaft lässt ihre Klagebefugnis während der Liquidationsphase unberührt6. Von der Beiladung der nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugten Gesellschaft kann erst dann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft nach den äußeren Umständen (tatsächliche Einstellung des Betriebs, völlige Vermögenslosigkeit) als faktisch beendet anzusehen ist oder wenn über den Fortbestand der Gesellschaft Ungewissheit besteht7. Dafür bestehen nach dem vorliegenden Akteninhalt keine Anhaltspunkte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Juni 2021 – VIII B 28/21
- vgl. BFH, Beschluss vom 14.11.2008 – IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597[↩]
- BFH, Beschluss vom 12.10.2020 – VIII B 32/20, BFH/NV 2021, 333[↩]
- FG Münster, 22.01.2021 – 10 K 3338/17 F[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.01.1992 – VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559; und vom 14.11.2008 – IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597[↩]
- vgl. hierzu: BFH, Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, unter 2.c der Gründe[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 12.04.2007 – IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 03.09.2009 – IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631; BFH, Beschluss in BFH/NV 2021, 333[↩]











