Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid – und die Klageerweiterung

Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist eine betragsmäßige Erweiterung des Klagebegehrens in Bezug auf eine angegriffene Feststellung nicht als Klageänderung i.S. des § 67 FGO, sondern als grundsätzlich zulässige Klageerweiterung anzusehen, es sei denn, der Kläger hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass er von einem weitergehenden Klagebegehren absieht.

Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid – und die Klageerweiterung

So war im hier entschiedenen Fall die Klage, mit der die Kommanditgesellschaft eine Minderung des laufenden Gesamthandsgewinns um 1.607.212 € begehrt hat, in vollem Umfang zulässig, obwohl die Kommanditgesellschaft zunächst einen Antrag angekündigt hat, der auf die Herabsetzung des Gesamthandsgewinns um lediglich 412.148, 45 € gerichtet war.

Die klagende Kommanditgesellschaft hat ihr Klagebegehren in der Klageschrift und der Klagebegründung zwar zunächst betragsmäßig niedriger beziffert als im später tatsächlich gestellten Klageantrag. Die betragsmäßige Erweiterung des Klageantrags war jedoch zulässig. Sie stellt keine an § 67 FGO zu messende Klageänderung, sondern eine statthafte Klageerweiterung gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung dar.

Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid führt jedes nachträglich gestellte Rechtsschutzbegehren, das nicht mit der Klage angegriffene Feststellungen betrifft, zu einer Klageänderung, die nur innerhalb der Klagefrist zulässig ist1. Eine betragsmäßige Erweiterung des Klagebegehrens in Bezug auf eine angegriffene Feststellung ist hingegen -wie eine nach Ablauf der Klagefrist erfolgende betragsmäßige Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid- nicht als Klageänderung i.S. des § 67 FGO anzusehen2. Sie stellt vielmehr eine grundsätzlich zulässige Klageerweiterung dar, es sei denn, der Kläger hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass er von einem weitergehenden Klagebegehren absieht3.

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Revisionsbegründung in Steuersachen

Danach war die betragsmäßige Erweiterung der gegen die Feststellung des Gesamthandsgewinns gerichteten Klage zulässig. Die Kommanditgesellschaft hat nicht eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie von einem weitergehenden Klagebegehren absieht. Im Klageschriftsatz vom 09.08.2017 hatte sie lediglich den Antrag angekündigt, dass „für die Bildung einer Bonuspunkterückstellung ein steuerlich anzusetzender Aufwand in Höhe von EUR 412.148, 45 berücksichtigt wird“. Auch der Klagebegründung vom 11.09.2017 ist keine entsprechende Einschränkung zu entnehmen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. September 2022 – IV R 20/19

  1. vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011 – IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz 17[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19.12.2012 – XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 67 Rz 8[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 23.10.1989 – GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, zur Einkommensteuerfestsetzung[]

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