Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid – und die notwendige Beiladung der Gesellschafter

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind.

Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid – und die notwendige Beiladung der Gesellschafter

Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden1.

Da die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns eine selbständige Feststellung innerhalb eines Gewinnfeststellungsbescheids darstellt2, ist, wenn es in einem Streitfall darum geht, ob und ggf. in welcher Höhe ein Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers festzustellen ist, dieser Mitunternehmer nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt und für den Fall, dass er nicht selbst Klage erhoben hat, nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen.

Danach ist der Mitgesellschafter zu dem Verfahren notwendig beizuladen, soweit es um die Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre geht, in denen die streitige Frage der Höhe der hinzuzurechnenden Schuldzinsen auch den Sonderbetriebsgewinn dieses Gesellschafters betrifft.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. März 2022 – IV R 19/19

  1. z.B. BFH, Urteil vom 13.04.2017 – IV R 25/15, Rz 8[]
  2. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 23.01.2020 – IV R 48/16, Rz 17[]
Weiterlesen:
Zwangsweise Betriebsaufgabe durch Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags

Bildnachweis: