Gemäß §6b EStG dürfen im Rahmen der Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter – unter weiteren Voraussetzungen – Rücklagen gebildet werden.

Auch im Rahmen des § 6b EStG gelten, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung. Eine § 6b-Rücklage kann daher nicht auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragen werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. April 2009 – IV R 9/06