Die erst im Revisionsverfahren vorgelegte Vollmacht – und ihre Rückwirkung

Eine im Revisionsverfahren nachgereichte Vollmacht genehmigt sowohl die Revisionseinlegung als auch die Erhebung der Klage. Sie wirkt bis ins Einspruchsverfahren zurück.

Die erst im Revisionsverfahren vorgelegte Vollmacht – und ihre Rückwirkung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht eine in der nächsten Instanz nachgereichte Vollmacht aus, um die Voraussetzungen des § 62 Abs. 6 FGO zu erfüllen. Sie wirkt als Genehmigung zumindest dann zurück, wenn über das Begehren zuvor sachlich entschieden und es nicht mangels Vollmacht als unzulässig zurückgewiesen wurde1.

Das gilt auch bei Einlegung eines Rechtsmittels, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt2.

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Die auf den Hinweis der Senatsvorsitzenden nachgereichte Prozessvollmacht genehmigt damit rückwirkend die Revisionseinlegung wie auch die Erhebung der Klage. Gleiches gilt für das Einspruchsverfahren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Oktober 2017 – X R 1/16

  1. vgl. BFH, Urteile vom 17.02.1995 – VI R 41/92, BFHE 177, 105, BStBl II 1995, 390; vom 12.09.1991 – V R 76/90, BFH/NV 1992, 363; vom 04.07.1984 – II R 188/82, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831[]
  2. vgl. GmS-OBG, Beschluss vom 17.04.1984 – GmS-OGB 2/83, HFR 1984, 389, Rz 13, m.w.N.[]
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