Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Kläger macht allerdings keine Rechtsverletzung geltend, wenn er sich dagegen wendet, dass eine gegen ihn festgesetzte Steuer oder für ihn festgestellte Einkünfte zu niedrig seien.
Eine Rechtsverletzung kann aber dann vorliegen, wenn ein Zusammenhang zwischen der angegriffenen -unmittelbar- begünstigenden Steuerfestsetzung oder Einkünftefeststellung und einem den Kläger -mittelbar- benachteiligenden anderen Verwaltungsakt besteht1.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall fehlte es daher an einer Klagebefugnis. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin sich im Revisionsverfahren nicht mehr dagegen wendet, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten „Zinsen zur Körperschaftsteuer“ nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte berücksichtigt wurden, sondern nur noch geltend macht, dass „die Gewerbesteuerrückstellung“ statt -wie vom Finanzamt berücksichtigt- in Höhe eines (dem Halbeinkünfteverfahren unterfallenden) Betrags von 60.000 € nunmehr mit einem (dem Halbeinkünfteverfahren nicht unterfallenden) Betrag von 25.114 € berücksichtigt wird, begehrt sie damit keine Herabsetzung der festgestellten Einkünfte beziehungsweise des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags beziehungsweise eine Erhöhung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, sondern eine Reduzierung des als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Betrags von 30.000 € (60.000 € nach Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG) auf 25.114 €. Sie hat -auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof- nicht dargelegt, woraus sich insoweit ihre Beschwer ergeben soll.
Hat das Finanzgericht durch klageabweisendes Sachurteil entschieden, obwohl es die Klage durch Prozessurteil hätte abweisen müssen, ist das Urteil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht aufzuheben, sondern die Revision mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig ist2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juli 2023 – IV R 15/20
- z.B. BFH, Urteil vom 16.12.2021 – IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 34 f.[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 06.12.2022 – IV R 22/19, Rz 21[↩]
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