Doppelstöckige Personengesellschaft – und die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

Die Gleichstellung des mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligten Gesellschafters mit dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bezieht sich nicht nur auf Sondervergütungen und das Sonderbetriebsvermögen I, sondern auch auf das Sonderbetriebsvermögen II.

Doppelstöckige Personengesellschaft – und die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist.

In den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind alle Wirtschaftsgüter einzubeziehen, welche die Mitunternehmer des Betriebs diesem widmen. Die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft erstreckt sich auch auf die (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen, insbesondere die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG), und die Sonderbetriebsausgaben1.

Zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden2. Die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft kann dabei sowohl dadurch gestärkt werden, dass das Wirtschaftsgut für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist, als auch dadurch, dass es der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst dient3. Bloße mittelbare günstige Wirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft reichen für die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II nicht aus4.

Auch im Falle einer doppelstöckigen Personengesellschaft, d.h. bei einer Beteiligung einer Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft), kann für den Gesellschafter der Obergesellschaft Sonderbetriebsvermögen II bei der Untergesellschaft gebildet werden.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steht der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich. Er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind. Außerhalb ihres Anwendungsbereichs lässt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG die Mitunternehmerstellung der Obergesellschaft an der Untergesellschaft unberührt; der auf die Obergesellschaft entfallende Anteil am Gesamtgewinn der Untergesellschaft ist ihr nach allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen5.

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Gesellschaftsanteil als Sonderbetriebsvermögen

Dabei muss der mittelbar beteiligte Gesellschafter Mitunternehmer der Personengesellschaft sein, welche die Beteiligung vermittelt; die vermittelnde Personengesellschaft muss ihrerseits als Mitunternehmerschaft anzusehen sein6. Grundsätzlich ist dafür erforderlich, dass ihre Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) betreiben7.

Der Bundesfinanzhof hat im Streitfall nicht darauf einzugehen, ob die Tätigkeit der Obergesellschaft ereits nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb gilt, da diese -über ihre Beteiligung an der Personengesellschaft- gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht. Insbesondere kann offen bleiben, ob die in § 52 Abs. 32a EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 43 Buchst. f des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12 20068 angeordnete -auch das Streitjahr 2005 betreffende- Anwendung der Erweiterung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf den Bezug von Einkünften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2006 dem verfassungsrechtlich gewährten Vertrauensschutzgebot und damit dem Rechtsstaatsgebot des Art.20 Abs. 3 GG genügt. Der Wortlaut („auch“) des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb -im Sinne von voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten- auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden9. Besteht -wie im Streitfall- die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht anwendbar.

Auch braucht der Bundesfinanzhof nicht zu entscheiden, ob allein die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft einen gewerblichen Betrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG begründet10. Auch dies kann offen bleiben, da sich -bei Fehlen einer originär gewerblichen Betätigung- das gewerbliche Unternehmen der AE CV -und damit die Möglichkeit der mitunternehmerischen Beteiligung der Beigeladenen zu 1.- in jedem Fall aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ergibt. Danach gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft(en) nach in- oder -wie im Streitfall- nach ausländischem Recht organisiert sind11. Diese Voraussetzungen sind von der AE CV erfüllt, da an der AE CV lediglich die Beigeladenen und damit ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt waren.

Offen bleiben kann ferner, ob der umfassende Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dergestalt einzuschränken ist, dass sich die Gleichstellung lediglich auf die Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen sowie auf Sonderbetriebsvermögen bezieht12. Jedenfalls ist der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht -wie es das Finanzamt annimmt- auf Fälle der Sondervergütungen und des Sonderbetriebsvermögens I zu begrenzen, sondern bezieht auch Fälle des Sonderbetriebsvermögens II ein13. Die von der Gegenansicht14 vertretene Begrenzung lässt sich der Begründung15 zu der durch das Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992) vom 25.02.199216 eingefügten Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, nach dessen Wortlaut der mittelbar beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter ohne Einschränkungen gleichsteht, nicht entnehmen.

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Voraussetzungen für den Verlustabzug eines stillen Gesellschafters

Zwar hat der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.02.199117 reagiert, nach dem die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht (auch) Mitunternehmer der Untergesellschaft waren mit der Folge, dass nicht nur die von der Untergesellschaft an die Obergesellschaft gezahlten Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG als Betriebsausgaben den gewerblichen Gewinn (d.h. auch die Bemessungsgrundlage Gewerbesteuer) der Untergesellschaft gemindert haben, sondern zudem auch die Wirtschaftsgüter, die vom Obergesellschafter der Untergesellschaft zur Nutzung überlassen wurden, nicht zum Sonderbetriebsvermögen des Obergesellschafters bei der Untergesellschaft zu rechnen waren.

Die Bezugnahme der Begründung auf Sondervergütungen und auf Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I lässt jedoch nicht auf den Willen des Gesetzgebers schließen, das Sonderbetriebsvermögen II vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auszunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 zum Anlass genommen, „den (an einer Unterpersonengesellschaft) nur mittelbar beteiligten Gesellschafter und Mitunternehmer wie einen unmittelbar beteiligten Gesellschafter und Mitunternehmer zu behandeln“ und sich -so die Gesetzesbegründung weiter- dafür entschieden, die „Rechtslage für mehrstöckige Personengesellschaften … der Rechtlage bei normalen (d.h. einstöckigen) Personengesellschaften anzugleichen“18. Diese „umfassende Reaktion“ lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber das Anliegen einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der in Frage stehenden Beteiligungsstrukturen (ein- und mehrstufige Personengesellschaften) verfolgte, und es deshalb auch nicht in Betracht kommen kann, von diesem Gesetzeszweck -entgegen dem Gesetzeswortlaut- abzurücken und die dem Sonderbetriebsvermögen II des mittelbaren Mitunternehmers zuzurechnenden (d.h. seiner mittelbaren Beteiligung dienenden) Wirtschaftsgüter auszunehmen. Demgemäß bedarf es auch keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung an der Untergesellschaft dienen, gleichzeitig auch einen solchen Bezug zur Beteiligung an der Obergesellschaft aufweisen und damit bei dieser als Sonderbetriebsvermögen II zu erfassen sein könnten.

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Betriebsverpachtung bei Liquidation einer Personengesellschaft

Die gebotene tatbestandliche Anwendbarkeit auf Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II kann auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass es bei einem mittelbar beteiligten Gesellschafter an einer mitunternehmerschaftlichen Beteiligung fehle und eine solche damit nicht gestärkt werden könne19. Dies lässt unberücksichtigt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gerade darauf gerichtet ist, jedenfalls für Zwecke des Sonderbetriebsbereichs die Stellung des mittelbar beteiligten Gesellschafters als Mitunternehmer der Untergesellschaft zu fingieren20 und sich erst im Anschluss hieran die Frage nach dem Umfang der der mittelbaren Mitunterstellung zuzuordnenden Wirtschaftsgüter stellen kann.

Im Fall der Darlehensaufnahme sind die Zinsaufwendungen dem Sonderbetriebsbereich zuzuordnen und als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Darlehensmittel im Bereich des Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters verwendet werden21. Insbesondere Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter zur Finanzierung von in die Gesellschaft eingelegten Wirtschaftsgütern eingeht, gehören zu seinem (negativen) Sonderbetriebsvermögen II22.

Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum passiven Sonderbetriebsvermögen ist -ebenso wie bei der Zuordnung zum aktiven Sonderbetriebsvermögen I und II- der Veranlassungszusammenhang maßgebend23. Ob der Gesellschafter mit der Eingehung einer Verbindlichkeit seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt oder damit seine Beteiligung an der Personengesellschaft stärkt, bestimmt sich danach, ob die Verbindlichkeit durch den Betrieb der Personengesellschaft oder durch die anderweitige (eigenbetriebliche oder private) Tätigkeit des Gesellschafters veranlasst ist24. Dabei sind alle erkennbaren Umstände des einzelnen Falles heranzuziehen25, insbesondere können Zeitpunkt und Anlass der Darlehensaufnahme von Bedeutung sein26.

Im Fall der Darlehensaufnahme sind die Zinsaufwendungen dem Sonderbetriebsbereich zuzuordnen und als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Darlehensmittel im Bereich des Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters verwendet werden21. Insbesondere Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter zur Finanzierung von in die Gesellschaft eingelegten Wirtschaftsgütern eingeht, gehören zu seinem (negativen) Sonderbetriebsvermögen II22.

Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum passiven Sonderbetriebsvermögen ist -ebenso wie bei der Zuordnung zum aktiven Sonderbetriebsvermögen I und II- der Veranlassungszusammenhang maßgebend23. Ob der Gesellschafter mit der Eingehung einer Verbindlichkeit seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt oder damit seine Beteiligung an der Personengesellschaft stärkt, bestimmt sich danach, ob die Verbindlichkeit durch den Betrieb der Personengesellschaft oder durch die anderweitige (eigenbetriebliche oder private) Tätigkeit des Gesellschafters veranlasst ist24. Dabei sind alle erkennbaren Umstände des einzelnen Falles heranzuziehen25, insbesondere können Zeitpunkt und Anlass der Darlehensaufnahme von Bedeutung sein26.

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Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung

Wird eine Einlage in eine Personengesellschaft über ein Darlehen finanziert, ist für die Zuordnung der eingegangenen Verbindlichkeit zum Sonderbetriebsvermögen II zu berücksichtigen, dass der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut darstellt, sondern die Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern verkörpert (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO)27. Demgemäß ist bei der Veranlassungsprüfung auch auf den Zusammenhang zu den Anteilen des Gesellschafters an den Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft abzustellen28.

Nach diesen Maßstäben ist der durch die Einlage in die Personengesellschaft begründete Veranlassungszusammenhang zwischen den von der Obergesellschaft gewährten Darlehen sowie dem daraus folgenden Zinsaufwand auf der einen Seite und der -nunmehr über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vermittelten- mitunternehmerischen Beteiligung der Gesellschafterin der Obergesellschaft an der Personengesellschaft auf der anderen Seite nicht dadurch weggefallen ist, dass die nunmehrige Gesellschafterin der Obergesellschaft ihren Kommanditanteil an der Personengesellschaft mittels Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschafterrechten in die Obergesellschaft eingebracht hat.

Unter den Gegebenheiten des Streitfalls braucht der Bundesfinanzhof nicht allgemein darüber zu entscheiden, ob bei Aufwendungen für die Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an einer Obergesellschaft, die zum Teil auch auf die mittelbar gehaltene Beteiligung an der Untergesellschaft entfallen, ein Vorrang zugunsten der Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen bei der Obergesellschaft besteht29 oder eine anteilige Zurechnung zu den Wirtschaftsgütern der Ober- sowie der Untergesellschaft möglich ist30. Die Beteiligung an der Personengesellschaft als Untergesellschaft stellt nach den den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen des Finanzgericht (§ 118 Abs. 2 FGO) das gesamte Vermögen der Obergesellschaft dar, die daneben keine weitere Geschäftstätigkeit ausübte. Die Anteile an den Wirtschaftsgütern der Obergesellschaft sind demnach identisch mit den Anteilen an den Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft. Die Begründung eines geänderten Zurechnungszusammenhangs ist mithin von vornherein ausgeschlossen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Oktober 2016 – I R 92/12

  1. BFH, Beschluss vom 03.05.1993 – GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 12.02.2014 – IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621[]
  2. z.B. BFH, Urteile vom 14.01.2010 – IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096; vom 18.12 2001 – VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733[]
  3. BFH, Urteile vom 27.06.2006 – VIII R 31/04, BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874; vom 03.03.1998 – VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383[]
  4. BFH, Urteil vom 30.03.1993 – VIII R 8/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864[]
  5. BFH, Urteil vom 03.02.2010 – IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492[]
  6. BT-Drs. 12/1506, S. 171; Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15 Rz 613[]
  7. BFH, Urteil vom 09.12 2002 – VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294[]
  8. BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28[]
  9. BFH, Urteil vom 24.04.1997 – IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567[]
  10. vgl. BFH, Urteile vom 08.12 1994 – IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264; vom 06.10.2004 – IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383; BFH, Beschluss vom 06.11.2003 – IV ER -S- 3/03, BFHE 207, 462, BStBl II 2005, 376; s.a. Seer, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1992, 35, 45; Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 615; Reiß in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 15 Rz 144b; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 468; Bodden, Finanz-Rundschau -FR- 2002, 559, 564; Binger, Der Betrieb -DB- 1992, 855[]
  11. BFH, Urteil vom 17.12 1997 – I R 34/97, BFHE 185, 216, BStBl II 1998, 296; BFH, Urteil vom 14.03.2007 – XI R 15/05, BFHE 217, 438, BStBl II 2007, 924[]
  12. so BFH, Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621; s. für die Gewerbesteuer BFH, Urteile vom 22.01.2009 – IV R 90/05, BFHE 224, 364; vom 06.09.2000 – IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; BFH, Beschluss vom 31.08.1999 – VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794; für eine vollständige Gleichstellung s. Wacker in Habersack/Hommelhoff [Hrsg.], Festschrift für Wulf Goette, 2011, S. 561, 581; Bodden, FR 2002, 559, 564; Bordewin, DStR 1996, 1594, 1596[]
  13. so auch Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 617; Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 633; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 345; Bäuml/Meyer in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 15 Rz 318; U. Förster, DB 2011, 2570, 2571; Ley, Kölner Steuerdialog -KÖSDI- 2010, 17148, 17154; Mückl, DB 2009, 1088, 1091; Beekmann, Ertragsteuerliche Behandlung der doppelstöckigen Personengesellschaft, 2007, S. 49; Seer, StuW 1992, 35, 44[]
  14. Brandenberg, JbFSt 2006/2007, 316, 322; Schulze zur Wiesche, FR 1999, 14, 16 f.; Rödder, StbJb 1994/1995, 295, 303 f.; A. Söffing, DStZ 1993, 587, 590; ablehnend für die Beteiligung an der Komplementärin der Untergesellschaft G. Söffing, FR 1992, 185, 188[]
  15. BT-Drs. 12/1108, S. 58[]
  16. BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146[]
  17. BFH, Beschluss vom 25.02.1991 – GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691[]
  18. BT-Drs. 12/1108, S. 58 f.[]
  19. so jedoch G. Söffing, FR 1992, 185, 188; Rödder, StbJb 1994/1995, 295, 303 f.; A. Söffing, DStZ 1993, 587, 590; vgl. auch Brandenberg, JbFSt 2006/2007, 316, 322[]
  20. vgl. Ley, KÖSDI 2010, 17148, 17154 f.[]
  21. BFH, Urteile vom 20.09.2007 – IV R 68/05, BFHE 219, 7, BStBl II 2008, 483; vom 28.01.1993 – IV R 131/91, BFHE 170, 534, BStBl II 1993, 509; vom 08.11.1990 – IV R 127/86, BFHE 163, 530, BStBl II 1991, 505; vgl. auch BFH, Urteil vom 18.12 1991 – XI R 42, 43/88, BFHE 167, 347, BStBl II 1992, 585[][]
  22. BFH, Urteil vom 20.06.2000 – VIII R 57/98, BFH/NV 2001, 28; vgl. für zur Finanzierung der gesellschaftsvertraglichen Einlageverpflichtung eingegangene Verbindlichkeiten BFH, Urteile vom 09.04.1981 – IV R 178/80, BFHE 133, 293, BStBl II 1981, 621; vom 27.11.1984 – VIII R 2/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323; vom 13.02.1996 – VIII R 18/92, BFHE 180, 79, BStBl II 1996, 291; vgl. auch BFH, Urteil vom 30.06.1966 – VI 273/65, BFHE 86, 576, BStBl III 1966, 582[][]
  23. vgl. BFH, Urteile in BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323; vom 24.07.1990 – VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588; vom 01.10.1996 – VIII R 44/95, BFHE 182, 327, BStBl II 1997, 530; vom 10.06.1999 – IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715; in BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874[][]
  24. vgl. BFH, Urteil in BFHE 182, 327, BStBl II 1997, 530[][]
  25. BFH, Urteil vom 13.10.1998 – VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357[][]
  26. BFH, Beschluss vom 29.09.2011 – IV B 55/10, BFH/NV 2012, 206; vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 214, 256, BStBl II 2006, 874; BFH, Beschluss vom 09.01.2009 – IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754[][]
  27. BFH (GrS), Beschluss in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691; BFH, Urteil vom 04.03.2009 – I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953[]
  28. vgl. U. Förster, DB 2011, 2570, 2571 f.[]
  29. so Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 633; Ley, KÖSDI 2010, 17148, 17154; Brandenberg, JbFSt 2006/2007, 316, 322 f.[]
  30. so Prinz, FR 2013, 660, 662; Stegemann, DB 2012, 372, 376; U. Förster, DB 2011, 2570, 2572; Mückl, DB 2009, 1088, 1092; Raupach, JbFSt 2006/2007, 323, 324; vgl. auch Beekmann, a.a.O., S. 47; Reiß in Kirchhof, a.a.O., § 15 Rz 348; Wacker, JbFSt 2006/2007, 329[]
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Der Investitionsabzugsbetrag der Personengesellschaft - und die spätere Investition im Sonderbetriebsvermögen