Einbringung des Besitzunternehmens

Die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft ist nach § 16 EStG steuerbar.

Einbringung des Besitzunternehmens

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (Absatz 2 der Vorschrift). Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs (Absatz 3). Zur Ermittlung des Aufgabegewinns bestimmen § 16 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG: Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.

Soweit der Besitzeinzelunternehmer der GmbH Maschinen überließ, war ab dem Jahr 1999 eine Betriebsaufspaltung begründet worden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Besitzeinzelunternehmer im Besitz- wie im Betriebsunternehmen seinen Willen durchsetzen konnte und der GmbH insoweit wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen hatte. Zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörten die Maschinen und die Beteiligung an der GmbH1.

Die Vermietung des Grundstücks durch die Besitzeinzelunternehmer (Grundstücksgemeinschaft) an die GmbH begründet keine -weitere- Betriebsaufspaltung. Es mangelt an einer personellen Verflechtung. Der Besitzeinzelunternehmer beherrscht die Grundstücksgemeinschaft nicht, weil er an ihr nur zu 50 v.H. beteiligt ist2. Das Grundstück in der … allee ist demnach nicht Betriebsvermögen der Grundstücksgemeinschaft geworden.

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Beider Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen (Veräußerungs-)Vorgang i.S. des § 16 EStG, wobei das Entgelt in der Gewährung von Gesellschaftsrechten besteht3.

Im Streitfall hat der Besitzeinzelunternehmer Betriebsvermögen in die GmbH eingebracht und als Gegenleistung im Wege der Kapitalerhöhung Gesellschaftsrechte erhalten. Diese Veräußerung ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG als Betriebsaufgabe steuerbar, da der Betrieb (Besitzunternehmen) aufhörte zu existieren. Der nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG gebotene Ansatz der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen zur Ermittlung des Aufgabegewinns führt grundsätzlich zur Aufdeckung der im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven, die vorliegend im Wesentlichen bei der GmbH-Beteiligung zu finden sind.

Die Einbringung ist nicht nach § 20 UmwStG steuerlich begünstigt.

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so darf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert angesetzt werden.

Die Vorschrift will eine wirtschaftlich notwendige Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern, indem -durch den Ansatz von Buchwerten- die Aufdeckung stiller Reserven vermieden wird4. Wenn eine Einbringung nach dem vorrangigen § 20 UmwStG ausnahmsweise steuerlich begünstigt ist, bestimmen sich die Rechtsfolgen der Veräußerung nicht nach § 16 EStG5.

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Auch der durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung in Form des Besitzunternehmens entstandene Betrieb kann Gegenstand einer Einbringung i.S. des UmwStG sein6.

Ein Betrieb als Ganzes ist Gegenstand einer steuerlich begünstigten Sacheinlage, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden7. Eine wesentliche Betriebsgrundlage kann nur dann vorliegen, wenn die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen sind8.

Finanzgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 1 K 3485/13

  1. BFH, Urteil vom 14.12 2006 – III R 64/05, BFH/NV 2007, 1659, unter II. 1.a[]
  2. BFH, Urteil vom 02.12 2004 – III R 77/03, BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340, unter II. 3.[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 05.06.2002 – I R 6/01, BFH/NV 2003, 88[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 19.12 2007 – I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl.2013, § 20 Rz. 7[]
  5. BFH, Urteil vom 11.09.1991 – XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, unter 2.; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., 2015, § 16 Rz.200; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 6. Aufl., 2013, § 20 UmwStG Rz. 12; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl.2013, § 20 Rz. 13[]
  6. BFH, Entscheidungen vom 24.10.2000 – VIII R 25/98, BFHE 193, 367, BStBl II 2001, 321; vom 01.04.2010 – IV B 84/09, BFH/NV 2010, 1450[]
  7. BFH, Entscheidungen vom 24.08.1989 – IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014; vom 16.02.1996 – I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342; vom 11.12 2001 – VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474; vom 13.04.2007 – IV B 81/06, BFH/NV 2007, 1939; vom 25.11.2009 – I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II. 3.a[]
  8. vgl. Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungssteuerrecht, § 20 UmwStG Rz. 57, Stand: Januar 1992[]
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