Einbringung eines Einzelunternehmens – und die Überentnahmen

Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind vor dem Einbringenden fortzuführen.

Einbringung eines Einzelunternehmens – und die Überentnahmen

Die in dem Einzelunternehmen entstandenen Überentnahmen sind nach der Buchwerteinbringung des Betriebs in die Personengesellschaft fortzuführen.

Eine Entnahme bzw. eine Einlage i.S. des § 4 Abs. 4a EStG liegt indes nicht vor, soweit ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil gemäß § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragen worden ist. Denn bei der unentgeltlichen Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung wird der nämliche Betrieb vom Rechtsnachfolger fortgeführt; der Rechtsnachfolger rückt in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein. Die beim bisherigen Betriebsinhaber entstandenen Über- oder Unterentnahmen gehen demnach auf den Rechtsnachfolger über und sind in die Berechnung der im übernommenen und fortgeführten Betrieb getätigten Über-/Unterentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen. Die unentgeltliche Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung kann daher ihrerseits keine Entnahme bzw. Einlage i.S. des § 4 Abs. 4a EStG auslösen1.

Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit ein Einzelunter-nehmer seinen Betrieb gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 UmwStG zum Buchwert in eine Personengesellschaft einbringt. Zwar wird die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als tauschähnlicher (Veräußerungs-)Vorgang angesehen2 und führt zu einem Rechtsträgerwechsel des Betriebs. Erfolgt die Einbringung aber steuerneutral zum Buchwert, ordnet § 24 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 UmwStG 2006 an, dass die übernehmende Personengesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Einzelunternehmens eintritt. Diese Rechtsnachfolge erstreckt sich auch auf die im bisherigen Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen3.

Weiterlesen:
Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in eine Kapitalgesellschaft

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. November 2016 – IV R 46/13

  1. BFH, Urteile in BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, und in BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 17.11.2005 – IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019, Rdnr. 10a[]
  2. vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 27.01.2016 – X R 31/11[]
  3. ebenso BMF, Schreiben in BStBl I 2005, 1019, Rdnr. 32e[]