Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft kann auch dann nach § 24 UmwStG ohne Aufdeckung von stillen Reserven erfolgen, wenn kurz vorher wesentliches Betriebsvermögen – im Streitfall ein Grundstück – zu einem angemessenen Kaufpreis veräußert wird.

In einem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit sich der Kläger verpflichtet, sein Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH & Co. KG einzubringen. Das zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück – eine wesentliche Betriebsgrundlage – veräußerte der Kläger vorab unter Aufdeckung der stillen Reserven an seine Ehefrau. Zum Zeitpunkt der Unternehmenseinbringung war die Ehefrau bereits als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die vom Kläger begehrte steuerneutrale Einbringung seines Unternehmens gemäß § 24 UmwStG erkannte das Finanzamt nicht an, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Gesellschaft eingebracht worden seien.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster lagen die Voraussetzungen des § 24 UmwStG vor. Zum Zeitpunkt des insofern maßgeblichen dinglichen Vollzugsakts der Unternehmenseinbringung sei der Kläger nicht mehr zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des verkauften Grundstücks gewesen, so dass alle vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen in die GmbH & Co. KG eingebracht worden seien. Anders als es das Finanzamt meine, liege auch kein schädlicher Gesamtplan zwischen Grundstücksveräußerung und Unternehmenseinbringung vor. Denn der Grundbesitz sei unter Aufdeckung der stillen Reserven zum angemessenen Kaufpreis veräußert worden.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 14 K 2937/06 E (nicht rechtskräftig, Revision anhängig beim Bundesfinanzhof – IX R 54/09)