Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen – und ihre gesonderte Feststellung

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen – und ihre gesonderte Feststellung

Über die Frage, ob und -falls ja- in welchem Umfang die von einem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als solche aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b EStG angesehen werden können, muss im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO) entschieden werden.

Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind.

Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO werden gesondert festgestellt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.

Dass diese Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft infolge des Auseinanderfallens der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Gewinnfeststellung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO – Finanzamt Y als Lage-Finanzamt) und für die Steuern vom Einkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO – Finanzamt als Wohnsitz-Finanzamt) für das Streitjahr dem Grunde nach vorliegen, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Der Bundesfinanzhof sieht deshalb insoweit von einer weiteren Begründung ab.

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Gehören die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen zu den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft, sind sie dementsprechend im Rahmen dieser Einkünfte gemäß § 34b EStG zu ermitteln und folglich auch mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Denn § 34b Abs. 2 EStG regelt die „Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen“. Handelt es sich bei den fraglichen Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen -wie im hier entschiedenen Streitfall- um solche aus Land- und Forstwirtschaft, betrifft § 34b EStG demzufolge unmittelbar (auch) die Einkünfteermittlung. Insbesondere handelt es sich bei den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34b EStG nicht um eine eigene, -der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO nicht unterfallende- weitere Einkunftsart.

Eine andere Frage ist es, wie sich im Falle des Vorliegens von Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen die Einkommensteuer nach § 34b Abs. 3 EStG bemisst. Die Gewährung der Tarifermäßigung selbst -das heißt die konkrete Höhe der Einkommensteuer für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen- kann nicht im gesonderten Feststellungsverfahren, sondern nur im Veranlagungsverfahren durch das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt erfolgen.

Dies setzt allerdings voraus, dass überhaupt Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen vorliegen. Hierzu gehört nach den vorstehenden Ausführungen auch die Feststellung der begünstigten außerordentlichen Einkünfte im Wege der Verhältnisrechnung nach § 34b Abs. 2 EStG, auf die die Tarifermäßigung anzuwenden ist. Denn soweit in den Einkünften (hier aus Forstwirtschaft) solche aus ordentlichen Holznutzungen enthalten sind, handelt es sich um laufende, nicht tarifbegünstigte Einkünfte. Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft allein das Feststellungs-Finanzamt. Insoweit geht es -wie ausgeführt- um die Einkünfteermittlung und nicht um die (nachgelagerte) Frage der Höhe der auf der Grundlage dieser Einkünfte (im Veranlagungsverfahren) festzusetzenden Einkommensteuer.

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Für das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass in diesem Verfahren mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten festgestellt werden muss, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung des § 34b EStG sämtlich erfüllt sind1. Für das Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO gilt nichts anderes2.

Das gesonderte Feststellungsverfahren basiert darauf, dass es dem Feststellungs-Finanzamt besser möglich ist als dem Wohnsitz-Finanzamt, den Gewinn zu ermitteln3. Dem Wohnsitz-Finanzamt sollen -auch aus Gründen der Verfahrensvereinfachung- durch diese Verfahrensweise Ermittlungen in dem ihm fremden Bezirk des Lage-Finanzamtes erspart bleiben4. Das Erfordernis der gesonderten Feststellung durch das Feststellungs-Finanzamt soll somit dem Umstand Rechnung tragen, dass jene Behörde „näher am Fall“ und mit den Verhältnissen besser vertraut ist5. Insoweit gleichen sich die Zwecke des gesonderten Feststellungsverfahrens gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO und des einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO6.

Inhalt und Umfang der Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO entsprechen daher denen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO7.

An diesem Ergebnis ändert auch die Neufassung des § 34b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.20118 nichts.

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Die Änderung der Überschrift stellt lediglich klar, dass die Gewährung der Tarifermäßigung nicht auf Einkünfte aus Forstwirtschaft beschränkt ist, sondern auch bei gewerblichen Einkünften zum Tragen kommt9, wenn in diesen außerordentliche Holznutzungen enthalten sind und die Voraussetzungen des § 34b EStG im Übrigen erfüllt sind.

Die Überprüfung der Meldung von Kalamitäten durch den Forstsachverständigen ist -anders als der Kläger meint- keine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und auch kein Verwaltungsakt10. Eventuelle Einwände sind daher im Besteuerungs- oder -wie hier- Feststellungsverfahren zu klären11.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Mai 2023 – VI R 12/21

  1. BFH, Urteil vom 25.08.1960 – IV 262/59 S, BFHE 71, 633, BStBl III 1960, 486[]
  2. ebenso Stalbold in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34b EStG Rz 6; Mitterpleininger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 34b Rz 48; Bruckmeier in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34b Rz A 52 und BeckOK EStG/Ruffer, 15 Ed. [01.03.2023], EStG § 34b Rz 92[]
  3. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 180 AO Rz 396[]
  4. BFH, Urteil vom 29.10.1970 – IV R 247/69, BFHE 101, 91, BStBl II 1971, 151, am Ende; Söhn in HHSp, § 180 AO Rz 391[]
  5. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 15.04.1986 – VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195, unter 4.b; vom 11.12.1987 – III R 228/84, BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230, unter 1.; und vom 21.10.2014 – I R 71/13, Rz 19, m.w.N.[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 09.11.1978 – IV R 185/74, BFHE 127, 96, BStBl II 1979, 330[]
  7. FG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2020 – 6 K 143/20; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz 73; Kunz in Gosch, AO § 180 Rz 66[]
  8. BGBl I 2011, 2131[]
  9. so bereits BFH, Urteil in BFHE 71, 633, BStBl III 1960, 486[]
  10. Leingärtner/Wittwer, Besteuerung der Landwirte, Kap. 44 Rz 101[]
  11. s.a. Kube in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 34b Rz 11, zum Nutzungssatz[]
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