In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt doe Beschäftigung des Ehepartners an sich grundsätzlich noch keine persönlichen, familiären Gründe für die Hinnahme von Verlusten, da der ehelichen Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft durch die steuerneutrale Behandlung des Arbeitslohns keine Vorteile entstehen. Allerdings kann der Umstand von Bedeutung sein, ob der Betriebsinhaber-Ehegatte dem Arbeitnehmer-Ehegatten einen verhältnismäßig preisgünstigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen und die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen als Betriebsausgaben abziehen wolle1.

In Fällen, in denen der Betriebsinhaber seine Ehefrau mit einem Gehalt im unteren Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Gleitzone beschäftigt, erlangt der Arbeitnehmer-Ehegatte den vollen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung; es sind aber nur verhältnismäßig geringfügige Beiträge zu zahlen (vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV, § 163 Abs. 10 SGB VI, auch i.V.m. § 344 Abs. 4 SGB III und § 226 Abs. 4 SGB V), die im Übrigen noch überwiegend vom Arbeitgeber zu tragen sind (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI und die Parallelvorschriften in den anderen Büchern des SGB), so dass diesem der Betriebsausgabenabzug zusteht, während der Arbeitnehmer diesen überwiegenden Beitragsteil nicht zu versteuern hat (§ 3 Nr. 62 EStG). Dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336 ist zu entnehmen, dass eine solche Gestaltung als persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste gewertet werden darf.
Auch im Zusammenhang mit der Einkommensteuerersparnis durch die steuerliche Ausgleichsfähigkeit der erzielten Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften geht der Bundesfinanzhof von folgenden Rechtssätzen aus2:
- Die Steuerersparnis ist in der bisherigen Rechtsprechung nur dann tragend als persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste herangezogen worden, wenn es sich um Verlustzuweisungsgesellschaften handelte, deren Geschäftskonzept darauf beruhte, zunächst buchmäßige Verluste … aufzuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen.
- Steuerliche Gesichtspunkte sind auch dann entscheidend für die Hinnahme der Verluste, wenn die Tätigkeit die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern.
- Die Rechtsprechung hat bisher in keinem Fall die Möglichkeit der Verrechnung „echter“ -den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastender- Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften schon für sich genommen als privates Motiv angesehen, das zur Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht führt. Im Gegenteil hat der Bundesfinanzhof mehrfach klargestellt, dass allein dieser Umstand zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreicht.
Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit der Verrechnung der Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften -von den dargestellten Ausnahmefällen (Verlustzuweisungsgesellschaften, Abzug anteiliger Fixkosten von Gegenständen der privaten Lebensführung) abgesehen- rechtlich nicht geeignet ist, um als einziges persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste herangezogen zu werden.
Im hier entschiedenen Streitfall sahen die Finanzrichter diesen Umstand jedoch nicht als einziges persönliches Motiv, sondern nur neben einem weiteren persönlichen Motiv, nämlich der Beschäftigung des Ehegatten zur Verschaffung eines günstigen Krankenversicherungsschutzes3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. März 2016 – X B 188/15
- BFH, Urteil vom 17.11.2004 – X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II. 3.c[↩]
- vgl. hierzu auch BFH, Entscheidungen vom 14.07.2003 – IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl II 2003, 804, unter 1.b bb; und vom 26.02.2004 – IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3.b[↩]