Entnahme bei Kapitalerhöhung

Wird bei einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor.

Entnahme bei Kapitalerhöhung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. November 2005 – III R 8/03

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