Entnahme – Entnahmewillen und Entnahmehandlung

Die Entnahme erfordert eine unmissverständliche, von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung und darüber hinaus, dass der Steuerpflichtige die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus der Entnahme gezogen hat.

Entnahme – Entnahmewillen und Entnahmehandlung

Der Steuerpflichtige muss darüber hinaus auch die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus der Entnahme ziehen und einen Entnahmegewinn erklären1; es genügt nicht, künftig statt betrieblicher Einkünfte Überschusseinkünfte zu erklären2.

Im hier entschiedenen Streitfall hatte das Finanzgericht zur Entnahme lediglich festgestellt, dass der Unternehmer am 31.03.1997 Kto. 1800 „Entnahme“ an Kto. 8005 „Erlöse aus Courtagepool“ mit einem Betrag von 210.000 DM gebucht hat. Es hat nicht festgestellt, wie die Erlösminderung in den Monaten Juni bis September 1996 verarbeitet wurde, ob und gegebenenfalls wann der Anspruch auf die Aktien oder die Aktien selbst aktiviert worden sind und ob der Buchungssatz vom 31.03.1997 durch Bezugnahme auf die Aktien erläutert wurde. Angesichts dieses vom Finanzgericht so festgestellten Sachverhalts ist mithin nach außen weder erkennbar, dass der Unternehmer bisher dem Betriebsvermögen zugeordnete Aktien entnehmen wollte noch, dass er den Anschaffungskosten der Aktien einen von ihm ermittelten Teilwert der Aktien gegenübergestellt hat, um einen eventuellen Entnahmegewinn oder -verlust zu errechnen.

Dies reichte dem Bundesfinanzhof nicht: Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang entsprechende weitere Feststellungen zu treffen haben, um anhand derer nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze prüfen zu können, ob der Unternehmer die Aktien durch eine wirksame Entnahmehandlung entnommen hatte. Es wird insbesondere zu prüfen sein, ob nach außen erkennbar die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus einer Entnahme (Gewinnrealisierung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) innerhalb oder außerhalb des Buchführungswerks gezogen wurden1. Eine fehlende Eindeutigkeit der Entnahmehandlung ginge zulasten des Unternehmers.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. September 2016 – III R 42/13

  1. BFH, Urteil in BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128[][]
  2. z.B. BFH, Urteile vom 07.02.2002 – IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; vom 05.05.2011 – IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792[]