Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören u.a. Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters erzielt werden, der als Mitunternehmer des Betriebes i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt.

Maßgeblich ist dabei die Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto. Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG)1.
Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen2.
Die Beteiligung des (ehemaligen) Gesellschafters an der GmbH gehört nicht bis zu dessen Ausscheiden aus der KG, sondern nur bis zu dem Tag des Abschlusses und der Durchführung des Schenkungs- und Abtretungsvertrages, zu seinem Sonderbetriebsvermögen II.
er Bundesfinanzhof kann es dabei offen lassen, ob er der Auffassung folgen könnte, dass im Streitfall die einmal zwischen der KG und der GmbH begründete Betriebsaufspaltung trotz des vorgenannten Schenkungs- und Abtretungsvertrages aufgrund faktischer Beherrschung3 fortbestand.
Auf die vorgenannte Frage kommt es deshalb nicht an, weil die Anteile des ehemaligen Gesellschafters an der GmbH vorliegend mit dem Vollzug des Abtretungs- und Schenkungsvertrages aus seinem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden sind. Durch den Schenkungs- und Abtretungsvertrag hat der ehemalige Gesellschafter seine GmbH-Anteile schenkweise durch Abtretung auf seinen Sohn übertragen. Seither waren sie diesem nach § 39 Abs. 1 AO als Eigentümer zuzurechnen.
Zwar hat er ausweislich des Vertragsinhalts ab dem Tage der Abtretung die Anteile treuhänderisch für seinen Sohn gehalten, so dass er damit im Außenverhältnis Gesellschafter der GmbH blieb. Im Innenverhältnis war allerdings der Beschenkte Gesellschafter. Ihm sollten die Anteile ausdrücklich auch steuerrechtlich zugerechnet werden. Dies entspricht der von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO vorgesehenen Zurechnung des Treuguts auf den Treugeber. Im Streitfall sind weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass die Treuhandabrede tatsächlich nicht durchgeführt worden wäre. Angesichts der vertraglichen Vereinbarung hält es der Bundesfinanzhof auch für ausgeschlossen, dass der Beigeladene seinen Sohn i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Beteiligung hätte ausschließen können, denn der BFH hat die Anwendung von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO sogar in Fällen abgelehnt, in denen sich der Schenker von GmbH-Anteilen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht vorbehalten und die Beschenkten durch weitere Vereinbarung und ein Rückerwerbsrecht gebunden hatte4 bzw. die Verfügungsvollmacht unwiderruflich war5.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. April 2014 – IV R 20/11
- vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2012 – IV R 39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728, Rz 16[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 24.02.2005 – IV R 12/03, BFHE 209, 262, BStBl II 2006, 361, unter I. 1.; vom 23.02.2012 – IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112, Rz 53[↩]
- dazu BFH, Urteile vom 21.01.1999 – IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771; vom 15.03.2000 – VIII R 82/98, BFHE 191, 390, BStBl II 2002, 774; BFH, Beschlüsse vom 29.08.2001 – VIII B 15/01, BFH/NV 2002, 185; vom 23.01.2002 – IX B 117/01, BFH/NV 2002, 777; für Treuhandverhältnisse vgl. BFH, Beschluss vom 02.03.2004 – III B 114/03, BFH/NV 2004, 1109[↩]
- BFH, Urteil vom 27.09.1988 – VIII R 193/83, BFHE 154, 525, BStBl II 1989, 414[↩]
- BFH, Urteil vom 18.05.1995 – IV R 126/92, BFH/NV 1996, 35[↩]