Festsetzungsverjährung trotz Außenprüfung

Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen.

Festsetzungsverjährung trotz Außenprüfung

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Erlass eines Steuerbescheides nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.  Die reguläre Festsetzungsfrist endete gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO jeweils nach vier Jahren mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern ihr Ablauf nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO durch den Beginn der Außenprüfung, die sich auf die steuerlichen Verhältnisse der Streitjahre erstreckte, gehemmt wurde.

Im Streitfall ist der Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfrist nicht gemäß § 171 Abs. 4 AO dadurch gehemmt worden, dass vor Fristablauf mit einer Außenprüfung begonnen wurde. Zwar hat das Finanzamt für die Streitjahre Prüfungsanordnungen erlassen, doch sind diese gegenüber der (beabsichtigten) Inhaltsadressatin nicht wirksam geworden. Eine Außenprüfung, die aufgrund einer unwirksamen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen1.

Eine Ablaufhemmung durch eine Außenprüfung setzt u.a. voraus, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. November 2020 – XI R 11/18

  1. ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH, Urteile vom 21.04.1993 – X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649, unter B.II. 1.c bb, Rz 37; vom 13.10.2016 – IV R 20/14, BFH/NV 2017, 475, Rz 39[]
  2. ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH, Urteile vom 06.07.1999 – VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, unter II. 3.c, Rz 21; vom 26.04.2017 – I R 76/15, BFHE 258, 210, BStBl II 2017, 1159, Rz 21[]
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