Ein Feststellungsbescheid, der lediglich der Hinweis erteilt, dass die Feststellungen zu § 15a EStG aus der Anlage ersichtlich seien, enthält keinen eigenständigen Verwaltungsakt, mit dem verrechenbare Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG festgestellt werden.

Allein ein solcher Verweis auf die Anlage enthält keinen Regelungsausspruch i.S. des § 118 Satz 1 AO und ist daher nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Eine selbständige Feststellung verrechenbarer Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG wäre daher allenfalls dann zu bejahen, wenn die Anlage selbst den Anforderungen an einen Verwaltungsakt genügen würde, ihr mithin ein inhaltlich bestimmbarer Verfügungs- oder Entscheidungssatz zu entnehmen wäre. Daran fehlt es im Streitfall. Tatsächlich sind, wie sich den Finanzgericht-Akten und insbesondere dem Aktenvermerk der Berichterstatterin (Vertreterin) über ein Telefonat mit dem Finanzamt vom 28.09.2012 entnehmen lässt, dem Feststellungsbescheid entweder überhaupt keine Anlagen beigefügt, oder aber es sind die von der Betriebsprüfung erstellten Übersichten, die Gegenstand des Prüfungsberichts waren, übersandt worden. Diesen Anlagen, die sich nur auf eine rechnerische Ermittlung der verrechenbaren Verluste beschränken, kann schon dem Grunde nach keine Verwaltungsaktqualität zuerkannt werden. Ein Regelungswille ist insoweit nicht erkennbar.
Im hier entschiedenen Fall ist die Feststellung der verrechenbaren Verluste gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ebenso wenig im Rahmen der Einspruchsentscheidung nachgeholt worden. Zwar ist der Einspruchsentscheidung eine Anlage beigefügt, in der die auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden verrechenbaren Verluste zum maßgeblichen Stichtag aufgeführt sind. Auf diese Anlage wird aber weder im Verfügungssatz (Tenor) noch in den Entscheidungsgründen der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Der Tenor der Einspruchsentscheidung lautet: „Die Einsprüche werden als unbegründet zurückgewiesen“. Dadurch wird der hier streitgegenständliche Feststellungsbescheid vom 01.04.2009 aber nicht um einen Regelungsausspruch im Hinblick auf die Feststellung gemäß § 15a EStG abgeändert bzw. ergänzt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2015 – IV R 41/12