Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt [1].

Die Verklammerung der Teilakte bedingt, dass der Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen ist, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird.
Wird im Prospekt der Fondsgesellschaft (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit [1].
Erzielt der Steuerpflichtige aus der Veräußerung seines gesamten Mitunternehmeranteils einen Gewinn i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, ist dieser Gewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern, soweit er im Sinne der letztgenannten Vorschriften zu außerordentlichen Einkünften führt.
Gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte nur die enumerativ in § 34 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht, so u.a. nach Nr. 1 Veräußerungsgewinne i.S. des § 16 EStG. Durch die Verwendung der Worte „kommen nur in Betracht“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen der unter den Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Tatbestände die Gewährung der Tarifbegünstigung zwar nahe liegt, aber nicht zwingend ist [2].
Ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliegt danach der Tarifbegünstigung nur, wenn er „außerordentlich“ ist. Dies setzt bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus [3]. Danach müssen alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit ‑wie z.B. in einem gesamten Mitunternehmeranteil (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)- angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden [4].
Soweit im Streitfall die Gewinne aus der Veräußerung der gesamten Kommanditanteile der Kommanditisten betroffen sind, liegen tarifbegünstigte Gewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG vor.
Es kann dahinstehen, ob die Gewährung der Tarifbegünstigung ausnahmsweise dann ausscheidet, wenn zwar der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert worden und damit an sich der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt ist, dieser Gewinn aber aus einer Personengesellschaft stammt, die selbst bei Veräußerung ihres gesamten Anlagevermögens im Rahmen einer Betriebsaufgabe keinen tarifbegünstigten Gewinn erzielen könnte, weil diese Veräußerung als Teilakt [5] ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zu werten ist [6]. Für diesen Fall könnte ‑jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Personengesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Anlagevermögen besteht- ggf. die Auffassung vertreten werden, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die Personengesellschaft ihr Gesamthandsvermögen oder der Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußere. In beiden Fällen liege ein laufender ‑nicht tarifbegünstigter- Veräußerungsgewinn vor [7].
Die Wertung, wonach der Verkauf des Anlagevermögens auf Ebene der Personengesellschaft ein Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit ist, setzt in Bezug auf den Streitfall aber nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf der (hier:) Container durch die Fondsgesellschaft zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Streitfall jedoch nicht erfüllt.
Der BFH bejaht eine derartige Verklammerung, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann [8]; die Einbeziehung des Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar sein [9]. Für diesen Fall ist der Verkauf als Teilakt (letzter Akt) der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird.
Dieser „Verklammerungswirkung“ kommt auch dann Bedeutung zu, wenn ‑anders als im Streitfall- die Frage zu beurteilen ist, ob mit dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeübt, insbesondere die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Bejaht man die Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit, leitet der BFH hieraus ab, dass die Tätigkeit den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Dies setzt jedoch voraus, dass sich nach dem Geschäftskonzept die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen [10]. Das Geschäftskonzept muss darauf gerichtet sein, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt [11].
Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt [12]. Nur dann ist es gerechtfertigt, auch den letzten Akt ‑die Veräußerungshandlungen- aufgrund der Einheitlichkeit der Tätigkeit der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.
Diese rechtliche Beurteilung wird durch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11.08.2010; und vom 24.09.2010 [13] gestützt. In beiden Fällen wurde eine Verklammerungswirkung bejaht. Im erstgenannten Fall sah der Prospekt vor, dass das zunächst vermietete Wirtschaftsgut (Flugzeugleasing) nach Ablauf der Leasingzeit von der Leasingnehmerin auf der Grundlage eines zugunsten der Leasinggeberin eingeräumten Andienungsrechts, welches auch tatsächlich ausgeübt wurde, übernommen werden sollte und nur durch den Andienungserlös ein positives Gesamtergebnis zu erzielen war [14]. Im zweitgenannten Fall gingen sämtliche Berechnungen des Prospekts der Fondsgesellschaft davon aus, dass sie, die Fondsgesellschaft, nach dem Ende des Leasingvertrages (Flugzeugleasing) einen Veräußerungsgewinn erzielen werde und erst hierdurch ein positives Gesamtergebnis entstehe [15].
Ob diese Voraussetzung für eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit gegeben ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab.
Dabei kommt bei Fondsgesellschaften dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose regelmäßig eine gewichtige Indizwirkung zu. Wird hier (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint.
Dies vorausgesetzt, ist die Würdigung des Finanzgericht, wonach die Veräußerung der ‑sich im betrieblichen Anlagevermögen der Fondsgesellschaft befindlichen- … als Teilakt ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zu werten sei, rechtsfehlerhaft. Eine solche Würdigung wäre rechtlich nur dann zulässig gewesen, wenn bereits bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft festgestanden hätte, dass sich ein erwartetes positives Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der … erzielen lässt. Das Finanzgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung jedoch nicht geprüft. Der Bundesfinanzhof kann diese Prüfung auf Grundlage der vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen selbst vornehmen.
Im Streitfall wäre eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Fondsgesellschaft in ihrem Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der Container nicht ausdrücklich als Unternehmensgegenstand formuliert hat [16], oder weil sie nach Ablauf der Grundmietzeit nicht zur Veräußerung der Container an die GmbH 1 (Leasingnehmerin) zu festen Konditionen verpflichtet war [12]. Der Bejahung einer „Verklammerungswirkung“ stünde auch nicht entgegen, dass nur der GmbH 1 (Leasingnehmerin), nicht auch der Fondsgesellschaft die Möglichkeit eingeräumt war, den Leasingvertrag (erstmals) zum 15.06.2003 ordentlich zu kündigen. Formal war zwar die Fondsgesellschaft aufgrund dieser Gestaltung nicht in der Lage, durch eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die Container bereits im Juni 2003 veräußert werden konnten. Das Finanzgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführer der GmbH 1 und der Komplementärin der Fondsgesellschaft personenidentisch waren.
Die Fondsgesellschaft hat aber in ihrem Prospekt mit dem Szenario 2 (Fortsetzung des Leasingvertrages bis zum 15.09.2008) auch ein Geschäftskonzept vorgestellt, das ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht gestellt hat. Diesem Umstand kommt eine weichenstellende Indizwirkung zu. Er spricht gegen die Annahme, die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft sei von vornherein so konzipiert gewesen, dass ein positives Gesamtergebnis allein unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der … hätte erzielt werden können.
Es lässt sich auch nicht die Schlussfolgerung ziehen, die Verwirklichung des Szenarios 2 sei unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen gewesen, so dass nur die Verwirklichung des Szenarios 1 (Beendigung des Leasingvertrages zum 15.06.2003) in Betracht gekommen sei.
Im Prospekt wird zwar ‑worauf das Finanzgericht zu Recht hingewiesen hat- für das Szenario 1 eine wesentlich höhere (jährliche) Rendite (9,31%) als für das Szenario 2 (3,90%) prognostiziert. Danach ist im Grundsatz durchaus zuzugeben, dass die höhere Renditeerwartung beim Szenario 1 dessen Attraktivität bei den Anlegern erhöhte. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass beim Szenario 2 ein eventueller Veräußerungsgewinn, der nach dem Prospekt die Rendite noch hätte erhöhen können, keinen Eingang in die Prognose gefunden hat. Zudem zeigt das tatsächliche Geschehen, dass das Szenario 2 bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft nicht nur „theoretischer Natur“ war. So wurde auch das Szenario 1 nicht derart ‑wie im Prospekt beschrieben- durchgeführt. Vielmehr ist der Leasingvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der GmbH 1 zunächst über den 15.06.2003 hinaus fortgesetzt worden. Dieser Vertrag wurde außerplanmäßig zum 30.06.2004 beendet. Nach den Feststellungen des Finanzgericht ist es auch nicht möglich, den außerplanmäßigen Beendigungsgrund dem Einflussbereich der Fondsgesellschaft (Leasinggeberin) oder der GmbH 1 (Leasingnehmerin) zuzurechnen. Vielmehr bemühte sich die J AG, die Rechtsnachfolgerin der GmbH 5 (Sub-Leasingnehmerin), um den Erwerb der Container.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der den Kommanditisten vertraglich erstmals zum 28.02.2003 eingeräumten Kündigungsmöglichkeit. Es ist zwar zutreffend, dass die Kommanditisten im Fall einer Kündigung so zu stellen waren, als wäre der Leasingvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der GmbH 1 zu diesem Zeitpunkt gekündigt und die Fondsgesellschaft liquidiert worden. Gerade das verwirklichte Geschehen zeigt aber, dass hieraus nicht der Schluss gezogen werden kann, nur das Szenario 1 sei realistisch gewesen. Zum einen wurde ‑wie bereits ausgeführt- der Leasingvertrag gerade nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt (15.06.2003) beendet. Zum anderen haben auch nicht alle Gesellschafter ihre frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit zum 28.02.2003 wahrgenommen. Nach den für den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen des Finanzgericht (§ 118 Abs. 2 FGO) haben zwar im Jahr 2003 Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in Höhe von … EUR (62,52% aller Kommanditisten) und bis zum 30.03.2004 weitere Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in Höhe von … EUR (2,48% aller Kommanditisten) gekündigt. Danach entschied sich aber ein nicht unerheblicher Teil der Anleger dazu, nach Fortsetzung des Leasingvertrages über die Grundmietzeit hinaus Gesellschafter der Fondsgesellschaft zu bleiben.
Nach alledem ist für die Kommanditisten aus der Veräußerung ihrer gesamten Mitunternehmeranteile ein Gewinn festzustellen, welcher der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG unterliegt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juni 2017 – IV R 6/14
- insoweit inhaltsgleich mit BFH, Urteil vom 08.06.2017 – IV R 30/14[↩][↩]
- BFH, Urteil in BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 20[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 23.10.2013 – X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 71[↩]
- z.B. BFH, Urteil in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 16, m.w.N.[↩]
- letzter Akt[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 01.08.2013 – IV R 18/11, BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 17, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 14.12 2006 – IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II. 1., zur Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nahezu ausschließlich aus Umlaufvermögen besteht[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz 19; vom 01.08.2013 – IV R 19/11, Rz 24[↩]
- BFH, Urteil vom 01.08.2013 – IV R 19/11, Rz 23[↩]
- BFH, Urteil vom 22.01.2003 – X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464, unter II.b ee[↩]
- BFH, Urteil vom 26.06.2007 – IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II. 1.f bb[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2013 – IV R 19/11, Rz 23[↩][↩]
- BFH, Beschlüsse vom 11.08.2010 – IV B 17/10; und vom 24.09.2010 – IV B 34/10[↩]
- BFH, Beschluss vom 11.08.2010 – IV B 17/10, Rz 2, 9[↩]
- BFH, Beschluss vom 24.09.2010 – IV B 34/10, Rz 3[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 24.09.2010 – IV B 34/10, Rz 18[↩]