Durch die Feststellung des Jahresabschlusses kann nicht nur die Bilanz, sondern auch die in ihr dargestellten Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander zivilrechtlich verbindlich bestätigen.

In der Feststellung des Jahresabschlusses kann deshalb auch ein deklaratorisches Anerkenntnis von Gesellschafterforderungen oder –verbindlichkeiten liegen1.
Allerdings muss der Jahresabschluss zumindest konkludent von den Gesellschaftern beschlossen worden sein. Nur dann wäre der geänderte Jahresabschluss der GmbH zivilrechtlich bindend und käme ihm auch steuerlich die beschriebene indizielle Bedeutung zu.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Mai 2016 – IX R 13/15
- vgl. BGH, Urteile vom 02.03.2009 – II ZR 264/07, DStR 2009, 1272, unter II. 2.b; und vom 18.07.2013 – IX ZR 198/10, NJW 2014, 305, Rz 20[↩]