Gesellschafterdarlehn und das DBA Frankreich

Auch im Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich (DBA Frankreich 1959/1969) sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen.

Gesellschafterdarlehn und das DBA Frankreich

Die Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich 1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die tatsächliche Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte ankommt; die rechtliche Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht maßgebend.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August 2006 – II R 59/05

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