Gewerbliche Einkünfte eines Anlageberaters

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass ein Anlageberater auch mit akademischer Ausbildung eine gewerbliche und keine freiberufliche Tätigkeit als beratender Betriebswirt und auch keinen dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf ausübt1.

Gewerbliche Einkünfte eines Anlageberaters

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies bei anderen Anlageberatern nicht ebenfalls der Fall gewesen sein sollte. Der Bundesfinanzhof hat hierzu2 unmissverständlich ausgeführt:

„Gegenstand der … Beratungstätigkeit war nicht betriebswirtschaftliche Grundlagenforschung, sondern die Erteilung von Anlageempfehlungen. Auf welcher Grundlage die Klägerin ihre Anlageempfehlungen getroffen hat, ist für die steuerliche Beurteilung der erbrachten Leistung grundsätzlich ohne Belang.“ Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies im Streitfall –auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es um die Verwaltung eines sehr großen Vermögens ging– anders zu beurteilen sein sollte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bundesfinanzhof die Einkünfte der Berufsbetreuer und Insolvenzverwalter wegen der auf die Verwaltung fremden Vermögens gerichteten Tätigkeit den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zugerechnet hat3.

Daraus kann eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob auch Anlageberater eine sonstige selbständige Tätigkeit ausüben, nicht hergeleitet werden. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war dem Kläger nicht die Verwaltung des Familienvermögens übertragen, sondern er hatte die beauftragten Vermögensverwalter „strategisch und konzeptionell“ zu beraten. Dafür hatte er als Einzelkaufmann eine Firma zum Handelsregister angemeldet und Honorare vereinnahmt. Eine vermögensverwaltende Tätigkeit liegt danach im Streitfall gerade nicht vor.

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Aktivierung des Feldinventars

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Februr 2013 – VIII B 54/12

  1. BFH, Urteil vom 02.09.1988 – III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24; BFH, Beschluss vom 28.05.1998 – IV B 118/97[]
  2. BFH in BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 15.06.2010 – VIII R 14/09, BFHE 230, 54, BStBl II 2010, 909, und vom 26.01.2011 – VIII R 3/10, BFHE 232, 453, BStBl II 2011, 498[]