Die Einbringung eines Grundstücks in eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Gebäudes ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen. Der Gewinn, der anlässlich der Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH entsteht, ist aufgrund der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel gewerbesteuerbar und ‑pflichtig.

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung erworben. Kurz danach begann er, diese sowohl baulich wie rechtlich in fünf Wohnungen zu teilen und brachte den Miteigentumsanteil an der noch ungeteilten Wohnung noch vor Fertigstellung der Umbaumaßnahmen in eine von ihm zu 100 % beherrschte GmbH eing. Die GmbH übernahm vom Kläger dessen Verbindlichkeiten aus Anschaffungs und Herstellungskosten, gewährte ihm weitere GmbH-Anteile und räumte ihm eine Darlehensforderung ein. In den fünf Jahren nach der Einbringung und Aufteilung veräußerte die GmbH alle Wohnungen. Das Finanzamt hatte die Einbringung als steuerpflichtige Veräußerung des Grundstücks im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels beurteilt. Das Finanzgericht Münster gab hingegen dem Kläger Recht [1].
Der Bundesfinanzhhof hat nun auf die Revision des Finanzamtes das Urteil des Finanzgerichts Münster aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nach den Umständen des Streitfalls habe, so der BFH, der Kläger von Anfang an beabsichtigt, die erworbene Wohnung zu teilen, um anschließend die neu entstandenen Wohnungen zu veräußern. Das Grundstück habe deshalb ab dem Erwerb zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehört und sei im Wege der Einbringung an die beherrschte GmbH veräußert worden. Die Zurückverweisung an das Finanzgericht Münster war notwendig, um die Höhe des letztlich steuerpflichtigen Gewerbeertrags bestimmen zu können.
Die entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts ist als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen [2].
Bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt [3]
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Juni 2009 – X R 36/06
- FG Münster vom 16.03.2005 – 10 K 1203/03 G, EFG 2006, 1693[↩]
- Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 – Grs 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291[↩]
- Anschluss an BFH, Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147[↩]