Gewinnausschüttungen als Sonderbetriebseinnahmen

Eine Betriebsaufspaltung hat u.a. zur Folge, dass die GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen – II der Gesellschafter gehören1. Damit gehören auch die auf diese Anteile entfallenden Gewinnausschüttungen der GmbH zu den Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter2.

Gewinnausschüttungen als Sonderbetriebseinnahmen

Die (Kommandit-)Gesellschaft musste den Gewinnausschüttungsanspruch der Klägerin gegen die GmbH bereits in der Sonderbilanz der Klägerin für das Streitjahr aktivieren.

Ein Unternehmer hat für den Schluss eines Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung auszuweisen ist (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). Das gilt auch für die Sonderbilanz eines Mitunternehmers3. Dementsprechend müssen auch Gewinnausschüttungen einer GmbH an ihre Gesellschafter bei diesen nach den allgemeinen bilanzrechtlichen Grundsätzen als Sonderbetriebseinnahmen erfasst werden, wenn zwischen der GmbH als Betriebsgesellschaft und der Personengesellschaft als Besitzgesellschaft eine Betriebsaufspaltung besteht und die Besitzgesellschaft -wie hier- Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; BFH, Urteil in BFH/NV 2001, 447).

Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Dividendenanspruch gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG bereits in der Bilanz des Jahres zu aktivieren, in dem ein entsprechender Ausschüttungsbeschluss gefasst worden ist. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Gewinnausschüttung ist für die Gewinnrealisierung demgegenüber unerheblich4. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fallgestaltungen, in denen der Gewinnverwendungsbeschluss (Gewinnausschüttungsbeschluss) der vorherigen Feststellung des Jahresabschlusses nachfolgt. Sie ist auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, in dem ein betragsmäßig feststehender Gewinnverwendungsbeschluss hinsichtlich thesaurierter Gewinne bereits vor der Erstellung des Jahresabschlusses im Einvernehmen aller Gesellschafter rechtsverbindlich und endgültig gefasst wird. Nach Feststellung des Jahresabschlusses bedarf es dann keines weiteren Gewinnverwendungsbeschlusses mehr. Die bereits beschlossene Entnahme aus den Gewinnrücklagen ist vielmehr gemäß § 270 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen.

Weiterlesen:
Miteigentumsanteile am Betriebsgrundstück als Sonderbetriebsvermögen I

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Dezember 2014 – IV R 28/11

  1. vgl. BFH, Urteil vom 31.10.2000 – VIII R 19/94, BFH/NV 2001, 447, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2001, 447, m.w.N.[]
  3. ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Großen Bundesfinanzhofs des BFH vom 03.05.1993 – GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III. 6.a bb der Gründe[]
  4. vgl. Beschluss des Großen Bundesfinanzhofs des BFH vom 07.08.2000 – GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632; BFH, Urteil in BFH/NV 2001, 447[]