Der Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid kann ausschließlich die Qualifikation des der Höhe nach unstreitigen Gewinns als Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG und die Tarifbegünstigung dieses Gewinns nach § 34 EStG sein.

Zu den gesondert anfechtbaren selbständigen und damit auch selbständig in Bestands- oder Rechtskraft erwachsenden Regelungen (Feststellungen) gehören insbesondere
- die Qualifikation der Einkünfte,
- das Bestehen einer Mitunternehmerschaft,
- die Höhe des Gesamtgewinns,
- die Höhe des laufenden Gewinns sowie
- dessen Verteilung auf die Mitunternehmer,
- das Vorliegen und die Höhe des von einem Mitunternehmer erzielten Gewinns aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils sowie
- die Qualifikation des Veräußerungsgewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1.
Danach umfasst die Feststellung eines Veräußerungsgewinns zum einen die selbständige Feststellung über die Höhe des Gewinns und zum anderen die ‑demgegenüber selbständige- Feststellung über die Qualifizierung dieses Gewinns als tarifbegünstigten Gewinn 2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Februar 2016 – VIII R 38/12
- z.B. BFH, Urteile vom 10.02.1988 – VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 01.07.2010 – IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246; in BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878; in BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536; vom 28.05.2015 – IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2010, 2246, m.w.N.[↩]