Gewinnfeststellungsbescheide auf 0 € – und die Beschwer

Bei Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO liegt eine Beschwer i.S. des § 40 Abs. 2 FGO schon dann vor, wenn -wie hier- geltend gemacht wird, das Finanzamt habe eine unzutreffende Einkunftsart festgestellt1.

Gewinnfeststellungsbescheide auf 0 € – und die Beschwer

Obwohl die Messbeträge für die Streitjahre auf jeweils 0 € festgesetzt wurden, ist die Beschwer zu bejahen, wenn die Gewerbesteuerpflicht i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 EStG schlechthin bestritten und insoweit die ersatzlose Aufhebung der angegriffenen Bescheide begehrt wird2.

Schließlich kann eine Beschwer auch durch Verlustfeststellungsbescheide gegeben sein. Mit der ersatzlosen Aufhebung der festgestellten Verlustvorträge wird zwar im Grundsatz die Beseitigung einer günstigen Rechtsposition begehrt. Im Verlustfeststellungsverfahren nach § 10a Satz 2 GewStG (vom 01.01.2004 bis 18.12 2006 Satz 4; heute Satz 6) ist aber ohne Bindung an den Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG gesondert festzustellen ist, selbständig zu prüfen, ob eine sachliche Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG besteht3. Danach scheidet die erstmalige Feststellung oder Fortführung von (festgestellten) Verlusten aus, wenn von Anfang an keine sachliche Gewerbesteuerpflicht besteht oder diese in einem späteren Erhebungszeitraum entfällt. Ein bestehender Verlustfeststellungsbescheid erzeugt daher den Rechtsschein eines existierenden Gewerbebetriebs. Dem die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht schlechthin bestreitenden Steuerpflichtigen muss es daher möglich sein, diesen Rechtsschein zu beseitigen.

Weiterlesen:
Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juni 2017 – IV R 30/14

  1. z.B. BFH, Urteil vom 05.06.2008 – IV R 76/05, BFHE 222, 284, BStBl II 2008, 858, unter II. 1.[]
  2. BFH, Urteil vom 25.09.2008 – IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266, unter II. 1.[]
  3. BFH, Urteil vom 07.09.2016 – IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 28 ff.[]