Die Feststellungsbeteiligten sollen nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe an diese Person wirkt für und gegen alle Feststellungsbeteiligten (vgl. § 183 Abs. 1 Satz 5 AO).

Bei Vorhandensein eines Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch keine Einzelbekanntgabe an ausgeschiedene Gesellschafter nach § 183 Abs. 2 Satz 1 AO erforderlich, solange und soweit die ausgeschiedenen Gesellschafter oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen haben (§ 183 Abs. 3 Satz 1 AO). Der Widerspruch erfolgt durch Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Finanzamt und wird erst mit Zugang beim Finanzamt wirksam (§ 183 Abs. 3 Satz 2 AO).
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO muss eine Empfangsvollmacht im Grundsatz von allen Feststellungsbeteiligten erteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann eine Empfangsvollmacht i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO aber auch nach Rechtsscheingrundsätzen bestehen1. Denn die Bevollmächtigung braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen. So gilt auch derjenige als Bevollmächtigter, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist. Auch für eine nach Rechtsscheingrundsätzen bestehende Empfangsvollmacht i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO gilt § 183 Abs. 3 AO2.
Die Erteilung der Empfangsvollmacht kann sich auch aus Rechtsscheingrundsätzen ergeben, wenn den Feststellungsbeteiligten das Auftreten des Empfangsbevollmächtigten gegenüber dem Finanzamt -etwa für die Vorjahre- bekannt war.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Juni 2017 – IV R 6/14