Golfclubbeitrag als Betriebsausgabe

Ein Sportartikel-Händler kann den Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub auch nicht anteilig als Betriebsausgabe geltend machen.

Golfclubbeitrag als Betriebsausgabe

In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Verfahren klagte eine Kommanditgesellschaft, die einen Sportartikel-Großhandel betrieb. Die Gesellschaft zahlte das Beitrittsgeld und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft ihres Kommanditisten in einem Golfclub und behandelte die Aufwendungen in voller Höhe von ca. 14.000 € als Betriebsausgaben. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als Betriebsausgabe ab.

Zu Recht, wie jetzt das Finanzgericht Köln befand:

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dieser weite Begriff wird durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dahingehend eingegrenzt, dass u. a. bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht abgezogen werden dürfen die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Trägt eine Personengesellschaft Aufwendungen, die zur privaten Lebensführung ihres Mitunternehmers gehören, können die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern stellen Privatentnahmen dar.

Das Finanzgericht bezweifelt zwar nicht, dass durch die Mitgliedschaft des Kommanditisten in einem Golfclub die Tätigkeit der Klägerin gefördert wird. Es ist aber, so das Finanzgericht weiter, auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung einer Sportart, hier sogar eine Trendsportart wie das Golfspielen, in nicht unerheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen betrifft. Die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge für die Mitgliedschaft des Kommanditisten in einem Golfclub sind für sich gesehen jeweils nicht unbedeutend. Die Veranlassungsbeiträge greifen dabei so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist.

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Es fehlt an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Deshalb kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht1. Die Schätzung einer hälftigen Aufteilung der Aufwendungen kommt für das Finanzgericht Köln ebenfalls nicht in Betracht2.

Allein die Tatsache, dass die Klägerin Golfartikel auch neu entwickelt, führt nicht dazu, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sind.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 16. Juni 2011 – 10 K 3761/08

  1. BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.c[]
  2. insoweit ggf. anderer Auffassung BFH, Urteil vom 24.02.2011 – VI R 12/10[]