Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen.

In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Steuerberater und seine Ehefrau geklagt, der für seine selbständige Steuerberatertätigkeit ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im ehelichen Einfamilienhaus nutzte. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8% der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Eheleute das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um. Hierbei wurde u.a. die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durchbruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegenüberliegende Seite verlegt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt.
Von den Umbaukosten in Höhe von insgesamt rund 38.000 € machten die Eheleute einen Anteil in Höhe von 8% für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Ehemanns aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b)) Satz 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab. Auf die daraufhin erhobene Klage gab nun das Finanzgericht Münster den Eheleuten Recht:
Die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei, so das Finanzgericht Münster, derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vermieden werden. Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.
Finanzgericht Münster, urteil vom 18. März 2015 – 11 K 829/14 E