Dem Erwerber eines Betriebs steht im Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs des Einzelunternehmens kein Verpächterwahlrecht zu, wenn sie diesen bereits verpachteten Betrieb nicht selbst bewirtschaftet, sondern unmittelbar an einen Dritten (weiter)verpachtet hat.

Erwirbt ein Steuerpflichtiger entgeltlich einen Betrieb und verpachtet diesen ohne ihn selbst zu bewirtschaften, so erzielt er als Verpächter nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Ihm steht insoweit das Verpächterwahlrecht nicht zu1.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. September 2017 – IV B 85/16
- vgl. BFH, Urteile vom 20.04.1989 – IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863; und vom 29.03.2001 – IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791, jeweils für einen entgeltlich erworbenen, verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, sowie BFH, Urteil vom 06.04.2016 – X R 52/13, BFHE 253, 359, BStBl II 2016, 710, Rz 28[↩]