Keine Investitionszulage für fotografische Laboratorien

Für Investitionen in fotografische Laboratorien besteht nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht kein Anspruch auf Investitionszulage.

Keine Investitionszulage für fotografische Laboratorien

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 sind bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt, die während des Fünfjahreszeitraumes des § 2 Abs. 1 InvZulG 1999 und den dort genannten Voraussetzungen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben. Welche Betriebe produktionsnahe Dienstleistungen im Sinne des InvZulG erbringen, ist abschließend in Satz 2 Buchstaben a) bis i) aufgeführt. Dazu zählen u.a. (Buchstabe i)) Betriebe des fotografischen Gewerbes. Nicht genannt sind hingegen fotografische Laboratorien. Der Betrieb eines Fotolabaratoriums zählt aber auch nicht zu den Betrieben des verarbeitenden Gewerbes.

Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Seine Auslegung obliegt – ebenso wie die Subsumtion des jeweiligen Betriebes unter diesen Begriff – den Finanzämtern und den Gerichten. Das verarbeitende Gewerbe ist im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Herstellung eines anderen Produktes im Sinne einer substantiellen Veränderung von Materien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen.

Seit seiner Entscheidung aus dem Jahr 19751 nimmt der Bundesfinanzhof die Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe im Interesse der Rechtssicherheit in engster Anlehnung an die WZ 79 bzw. den Folgeverzeichnissen vor. Hat das Statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der jeweils gültigen WZ nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig eingeordnet, so kommt dieser Einordnung erhebliche Bedeutung zu. Zwar hat sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht die Qualität eines Grundlagenbescheides im Sinne des § 171 Abs. 10 AO2, sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt3. Unerheblich ist, ob die Einordnung durch das Statistische Landesamt bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage vorliegt oder – wie im Streitfall – erst im weiteren Verlauf des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens vorgenommen wird, sofern sich in der Unternehmensstruktur nichts verändert hat4.

Die vorliegend vorgenommene Zuordnung durch das Statistische Landesamt Nord ist nicht offensichtlich unzutreffend. An dieser Stelle kann dahingestellt bleiben, wie der Begriff „offensichtlich“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Detail abzugrenzen ist. Fest steht jedenfalls nach Wortlaut und Sinn, dass eine „offensichtlich“ falsche Einstufung nicht bereits mit einer falschen Einstufung gleichzusetzen ist.

Zum einen bedeutet „offensichtlich falsch“ nach allgemeinem und eindeutigem Sprachgebrauch, dass nicht jedweder Fehler, sondern allenfalls ein Fehler, den der rechtskundige Beobachter sofort sieht, der „offen“ zutage liegt und auf den ersten Blick „sicht“bar ist, gemeint ist. Bedarf es umfangreichen Studiums von Rechtsnormen, Literatur und Rechtsprechung, um eine Entscheidung über die Richtigkeit einer Einordnung zu treffen, so ist die Einordnung nicht offensichtlich falsch. Zum anderen wäre bei einem derartigen Verständnis die gleichzeitige Orientierung an der Einordnung durch das Statistische Landesamt eine Leerformel. Denn im Hinblick auf die Frage, ob die Einordnung falsch ist, wäre dann stets eine Vollprüfung der Einordnung vorzunehmen5.

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Von einer offensichtlich falschen Einordnung kann vorliegend – offensichtlich – nicht die Rede sein. Die Zuordnung des Betriebes der Klägerin durch das Statistische Landesamt Nord auf der Grundlage der WZ 03 zum Bereich Dienstleistung und nicht zum verarbeitenden Gewerbe ist nicht zu beanstanden.

Das Statistische Landesamt Nord hat das Unternehmen der Klägerin nach der – insoweit der WZ 93 entsprechenden – Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 03)6, dem Wirtschaftszweig 74.81.2 „Fotografische Laboratorien“ des Abschn. K , Gruppe 74.8 “Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen“ und der Klasse 74.81 „fotografisches Gewerbe und fotografische Laboratorien“ zugeordnet. Nach der Beschreibung in der WZ 93 umfasst die Unterklasse 74.81.2 (fotografische Laboratorien) die Filmbearbeitung, zu der insb. die (Film-)Entwicklung, die Herstellung von Abzügen und Vergrößerungen von Negativen oder Filmen im Kundenauftrag, die Diarahmung und die Reproduktion, Restauration und das Retuschieren von Aufnahmen gehören. Die Tätigkeitsbereiche in dem Betrieb der Klägerin entsprechen diesen in der WZ 93 – wie auch der WZ 03 – aufgeführten Kriterien. Nach der – unstreitigen – Aufgabenbeschreibung der Klägerin liegt deren Tätigkeit in der Be- und Verarbeitung von belichteten Filmen, insbesondere durch Entwicklung und in der Erstellung von Abzügen. Es entstehen je nach Kundenwunsch z.B. Schwarzweißbilder oder Farbbilder unterschiedlicher Größen, Dias, Poster oder Reproduktionen von anderen Bildern.

Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Verarbeitendes Gewerbe“ hat der Bundesfinanzhof mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung in ständiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, schon zu Investitionszulagen nach § 19 BerlinFG auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, zunächst die WZ 79 und später die an deren Stelle getretene WZ 93, abgestellt7. In diesen Verzeichnissen ist die – an den sich verändernden Wirtschaftsstrukturen angelehnte – Einschätzung der Wirtschaft über die Zuordnung von Tätigkeiten zu Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen dokumentiert. Auch wenn die Verzeichnisse überwiegend statistischen Zwecken dienen, stellen sie eine Grundsystematik aller Wirtschaftszweige dar, bei der die Erkenntnisse fachlich kompetenter Gremien über die Gruppierungen wirtschaftlicher Institutionen verwertet worden sind8.

Angesichts dieser sachverständigen und feingliedrigen Dokumentation besteht keine Veranlassung, für das Investitionszulagenrecht den Begriff „Verarbeitendes Gewerbe“ hiervon abweichend zu definieren. Insoweit sieht sich der erkennende Senat durch den Gesetzgeber bestätigt. Auch dieser ging davon aus, dass sich die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes aus dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts ergebe (vgl. Begründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes vom 19. Juli 19689.

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Bei Einführung des Stromsteuergesetzes10, hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf diese Grundsätze zurückgegriffen. Strom unterliegt danach unter anderem bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes gemäß § 9 Abs. 3 StromStG einem ermäßigten Steuersatz. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind nach § 2 Nr. 3 StromStG unter anderem Unternehmen, die nach der WZ 93 dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sind. Im Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf wird darauf hingewiesen, dass bereits bei Investitionszulagen nach dem BerlinFG ohne wesentliche Probleme nach der Klassifikation des Statistischen Bundesamtes differenziert worden sei11. Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung im StromStG als verfassungsgemäß beurteilt12. Da Tatbestandsmerkmale, die für eine Steuerermäßigung oder für eine Vergünstigung (erhöhte Zulage) erfüllt sein müssen, in der Regel – auch wenn sie in unterschiedlichen Gesetzen verwendet werden – gleich auszulegen sind, spricht dies dafür, dass auch für die Gewährung der Investitionszulage die für diesen Zeitraum maßgebende WZ 93 anzuwenden ist13.

Die Tätigkeit eines fotografischen Laboratoriums ist für die Investitionszulage 1999 und 2000 nach den Kriterien der WZ 93 einzuordnen. Denn die gegenüber der WZ 79 geänderten Zuordnungsmerkmale der WZ 93 sind unter Beteiligung auch nationaler Experten der Bundesrepublik Deutschland entwickelt worden, die den welt- und damit auch europaweiten strukturellen Veränderungen und/oder Angleichungen in der Wirtschaft und einer darauf basierenden veränderten Verkehrsauffassung Rechnung trägt. Nur die Anwendung der jeweils aktuellen harmonisierten Kriterien zur Festlegung der zulageberechtigten Unternehmen gewährleistet eine – ggf. einer europarechtlichen Kontrolle Stand haltende – zielgenaue nationale Wirtschaftsförderung14.

Zu der Neufassung der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch die WZ 93 war die Bundesrepublik verpflichtet. Sie basiert auf der Verordnung (EWG) Nr. 3037/9015. Mit dieser unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Verordnung ist die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft16 als gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft eingeführt worden.

Ausgangspunkt für die Harmonisierung der Klassifikationen war die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige17, die im Interesse einer weltweiten Vergleichbarkeit und Harmonisierung statistischer Daten durch eine von den Vereinten Nationen eingesetzte Expertengruppe als ein integriertes System entwickelt und zur weltweiten Verwendung empfohlen wurde. Die 3. Überarbeitung18 wurde von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe des Statistischen Amtes der Vereinten Nationen und Eurostat unter enger Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten erarbeitet und von der Statistikkommission der Vereinten Nationen im Februar 1989 gebilligt. Anschließend wurde eine überarbeitete Fassung der – in der Europäischen Union noch nicht rechtsverbindlichen – NACE 1970 erstellt19. Von der NACE Rev. 1 wurde die nationale WZ 93 mit bis auf die 4. Gliederungsebene gleichem Aufbau abgeleitet und teilweise nahezu wörtlich übernommen20.

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Die in der WZ 93 gegenüber der WZ 79 vorgenommene Umqualifizierung von fotografischen Laboratorien vom verarbeitenden Gewerbe zur Dienstleistung ist nicht lediglich, wie die Klägerin offenbar meint, Folge einer für die Gewährung von Investitionszulage unbeachtlichen, rein formalen Umgliederung der nationalen Wirtschaftsklassifikation zum Zwecke der Integration in die weltweit harmonisierten Systeme statistischer Klassifikationen. Die geänderte Klassifikation ist vielmehr auch Ausdruck einer generellen, weltweit harmonisierten Verkehrsauffassung über Zuordnungskriterien für Wirtschaftsunternehmen. Die möglicherweise divergierenden Verkehrsauffassungen der an dieser Harmonisierung Beteiligten – ggf. auch des Statistischen Bundesamtes – sind in die Entwicklung einer vereinheitlichten Verkehrsauffassung eingeflossen13.

Das Ziel der Vereinheitlichung der internationalen Klassifikationen, die weltweite Vergleichbarkeit von Unternehmensdaten, führte zu einem grundlegend neuen (harmonisierten) Gliederungssystem. Die „statistische Einheit“, der Daten zugeordnet werden sollen, muss als wirtschaftliche Einheit tätigkeitsbezogen definiert sein, um die Vergleichbarkeit z.B. von Produktionswert, in den Produktionsprozess eingeflossenen Produktionsfaktoren, Kapitalbildung oder Finanztransaktionen dieser Einheiten sicherzustellen21. Ist eine derartige Definition notwendig detailliert hierarchisch aufgebaut, so ist sie nicht nur für spezifisch statistische Zwecke verwertbar. Sie liefert vielmehr die geeigneten Kriterien für die – insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot gerecht werdende – Beurteilung der Zugehörigkeit eines Betriebs zu einem zulageberechtigten Wirtschaftszweig. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die zur Beurteilung der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer bestimmten „statistischen Einheit“ entwickelten Kriterien Besonderheiten aufweisen, die sie für Zwecke der Wirtschaftsförderung unbrauchbar machen, nicht ersichtlich13.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht versteht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Einordnung eines Betriebs durch das Statistische Landesamt entsprechend der jeweils gültigen WZ nur dann nicht von den Finanzämtern zu übernehmen ist, wenn sie zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt, dahingehend, dass sich die Prüfung im Hinblick auf einen offensichtlichen Fehler auf den Abgleich der „konkret“22 von dem Statistischen Landesamt vorgenommenen Zuordnung mit der jeweiligen WZ bezieht, nicht jedoch darauf, ob die Festlegung in der WZ selbst offensichtlich falsch sei. Dafür spricht bereits, dass angesichts des (internationalen und nationalen) Sachverstandes, der in die harmonisierte Gliederung der Wirtschaftszweige eingeflossen ist, ein „offensichtlicher“ Fehler in den WZ weder anzunehmen ist, zumal es sich um eine Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise handelt, noch für das Finanzamt ein Fehler „ohne weiteres“ erkennbar sein dürfte. Bedarf es hingegen einer umfassenden Auseinandersetzung mit den Gründen, die für eine Einstufung von Betrieben der hier vorliegenden Art zum Dienstleistungssektor einerseits oder dem Bereich des verarbeitenden Gewerbes andererseits sprechen, so kann von einer „offensichtlich“ falschen Einstufung ohnehin nicht mehr die Rede sein. Im Übrigen dürfte eine derartige Prüfung und In-Frage-Stellung der WZ sowie eine von der WZ abweichende Einordnung eines Betriebes auch dem Erfordernis widersprechen, die Unterscheidung der Betriebe und damit deren Förderfähigkeit nach dem InvZulG „in engster Anlehnung an das Systematische Verzeichnis“23 bzw. der Klassifikation des Statistischen Bundesamtes durchzuführen. Dem stünde auch die erforderliche Rechtssicherheit entgegen. Lediglich in den Fällen, in denen – wie z.B. bei Mischbetrieben, die verschiedenartige Tätigkeiten ausüben – die konkrete Einstufung durch das Statistische Landesamt „offensichtlich“ nicht mit den tatsächlichen Aufgaben oder dem – ggf. im Wege der Ermittlung der Wertschöpfungsanteile festzustellenden – Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit übereinstimmt, wie auch in Fällen des „offenbaren Verschreibens“, ist eine abweichende Beurteilung durch das Finanzamt zulässig. Ein solcher Fall liegt hier aber, wie bereits aufgezeigt, nicht vor.

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Im Übrigen hält auch der Bundesfinanzhof die Einordnung von Fotolaboren der hier vorliegenden Art als Dienstleistungsunternehmen für zutreffend und damit jedenfalls nicht für „offensichtlich“ falsch. So führt der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 16. Juni 200523 aus, dass nach der in der Klassifikation der Wirtschaftszweige zum Ausdruck kommenden Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise die Entwicklung von Filmen und die Herstellung von Abzügen als Erbringung einer Dienstleistung und nicht als Produktion eines bestimmten Erzeugnisses zu qualifizieren sei. Mit dieser Einordnung sei eine für statistische Zwecke eindeutige Wertung getroffen worden, die aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 3 StromStG auch für steuerliche Zwecke als verbindlich anzusehen. Der Bundesfinanzhof vermochte keine Besonderheiten zu erkennen, die diese Einordnung in Frage stellen und eine Abweichung von den statistischen Vorgaben geboten erscheinen lassen würde. Dem schließt sich der erkennende Senat für das – keine abweichenden Besonderheiten aufweisende – Fotolabor der Klägerin an.

Der Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 16. Juni 200523 kann auch nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, dass dieser Beschluss zum StromStG ergangen sei, in dem, anders als im InvZulG 1999, eine (gesetzliche) Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige enthalten sei. Denn die von dem Bundesfinanzhof bejahte Frage, ob die (statistische) Einordnung von fotografischen Laboren zu den Dienstleistungsunternehmen zutreffend sei, ist nicht davon abhängig, ob die subventionsrechtliche Anwendung der Klassifikation aufgrund gesetzlicher Verweisung oder in engster Anlehnung an diese zu erfolgen hat. Die Antwort liegt in der Klassifikation selbst begründet, nicht in der Art und Weise der Übernahme der Einordnung.

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Der Hinweis auf die WZ 2008, wonach Fotolabore, die überwiegend durch Digitalfotografie gewonnene Fotos entwickeln, dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Tatsache, dass die Entscheidungsgremien für die Klassifikation der Wirtschaftszweige die neu hinzugekommenen Fotolabore für Digitalfotografie als dem verarbeitendem Gewerbe zugehörend ansehen, gleichzeitig die Einstufung von Fotolaboren, wie die Klägerin eines betreibt, jedoch nicht geändert haben, sondern derartige Betriebe weiterhin dem Dienstleistungssektor zuweisen, spricht gegen die Argumentation der Klägerin und macht gerade deutlich, dass sich die Verkehrsauffassung der Wirtschaftskreise international hinsichtlich „klassischer“ Fotolabore offenbar nicht geändert hat. Denn bei der Einstufung digitaler Fotolabore hat für die Wirtschaftskreise in besonderem Maße Anlass bestanden, über die Einordnung der bisher vorhandenen Fotolabore nachzudenken und, bei geänderter Sichtweise, eine Angleichung vorzunehmen. Dies ist aber gerade nicht geschehen. Letztlich kann diese Frage aber auch dahinstehen, da es vorliegend nicht um eine Einordnung nach der WZ 2008, sondern um die Festlegung in der WZ 93 geht.

Schließlich kann auch der Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber, anders als im Mineralölsteuergesetz und dem Stromsteuergesetz, es – vier Jahrzehnte – unterlassen habe, eine Verweisung auf die WZ im InvZulG festzuschreiben, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber nunmehr im InvZulG 201024 normiert hat, dass die Zuordnung eines Betriebes u.a. zu dem verarbeitendem Gewerbe nach der WZ 2008 vorzunehmen ist, sollte sich aus der Sicht des Gesetzgebers bereits bisher die Abgrenzung aus den WZ ergeben, wie insbesondere aus den o.g. Bundestags-Drucksachen deutlich wird. Im Übrigen zeigt sich die Intention des Gesetzgebers auch aus der Bundestags-Drucksache zum InvZulG 199925. Danach war die Abgrenzung der erstmals zusätzlich in den Genuss der Förderung nach dem InvZulG gekommenen, abschließend in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis i) InvZulG 1999 „genannten produktionsnahen Dienstleistungsbetriebe von den übrigen Wirtschaftszweigen“ …“- wie bereits bisher die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes – nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige“ vorzunehmen. Gleichzeitig wird aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber unter Buchstabe i) die Betriebe des fotografischen Gewerbes aufgeführt hat, nicht aber gleichzeitig auch die fotografischen Laboratorien in die abschließende Aufzählung mit aufgenommen hat, dass eine Förderung der fotografischen Laboratorien nach dem InvZulG 1999 durch den Gesetzgeber nicht gewollt war.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 4. Dezember 2009 – 5 K 123/04

  1. BFH, Urteil vom 14.01.1975 – VIII R 148/71, BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392[]
  2. a.A.: FG SLA, Zwischenurteil vom 22.01.2009 – 1 K 1137/07, EFG 2009, 871; Revision beim BFH anhängig: III R 14/09[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2002 – III R 40/00, BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2002 – III R 44/97, BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545[]
  5. vgl. FG LSA, Zwischenurteil vom 22.01.2009 – 1 K 1137/07, EFG 2009, 871[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 23.03.2005 – III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497: lediglich redaktionelle Änderungen durch die WZ 03 gegenüber der WZ 93 zur Anpassung an den in der Bundesrepublik üblichen Sprachgebrauch; WZ 03, Einführung 2.1 a.E.[]
  7. vgl. BFH, Entscheidungen vom 24.02.1999 – III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123; vom 07.03.2002 – III R 44/97, BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545; und vom 20.02.2003 – III R 29/01, BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529[]
  8. z.B. BFH, Urteile vom 14.01.1975 – VIII R 148/71, BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392; vom 08.04.1976 – III R 161/73, BFHE 118, 516, BStBl II 1976, 410; und vom 30.06.1989 – III R 85/87, BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809; für Investitionszulagen nach dem InvZulG vgl. BFH, Beschluss vom 24.02.1999 – III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123[]
  9. BT-Drs. V/3019, S. 9; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992, BStBl I 1993, 96, 98, der Änderungen des InvZulG 1991 enthält, BT-Drs. 12/3893, S. 154[]
  10. vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 378, geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl I 2002, 4602, 4604[]
  11. BT-Drs. 14/440, S. 11[]
  12. BF, Urteil vom 24.08.2004 – VII R 23/03, BFHE 207, 88, BFH/NV 2005, 145[]
  13. BFH, Urteil vom 23.03.2005 – III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497[][][]
  14. vgl. BFH, Urteil vom 23.03.2005 – III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497[]
  15. geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993, ABlEG Nr. L 83 vom 3. April 1993[]
  16. Nomenclature statistique des Activités économiques dans la Communauté Européenne, Revision 1 -NACE Rev. 1-[]
  17. International Standard Classification of Economic Activities – ISIC -[]
  18. ISIC Rev. 3[]
  19. NACE Rev. 1[]
  20. WZ 93, I Vorbemerkungen[]
  21. vgl. WZ 93, I Vorbemerkungen, 1.1 Einleitung[]
  22. vgl. BFH, Beschluss vom 16.06.2005- VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, HFR 2005, 1003 m. w. Rechtsprechungsnachweis[]
  23. BFH, Beschluss vom 16.06.2005 – VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, HFR 2005, 1003[][][]
  24. in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.Dezember 2008, BGBl I 2008, 2350[]
  25. BT-Drs. 13/7792 vom 3. Juni 1997[]
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