In vielen Unternehmen ist es üblich, seinen Kunden und Geschäftspartnern zu Weihnachten kleine Geschenke zukommen zu lassen. Doch auch hier sind einige steuerliche Kriterien einzuhalten, damit das Geschenk nicht zur Belastung sowohl des Schenkenden als auch des Beschenkten wird:
Der Wert des Geschenkes darf bei Geschäftskunden höchstens 35 € (pro Kunde) betragen, damit das Finanzamt ihn als Betriebskosten für Aufwendungen aus betrieblichen Anlass anerkennt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Bei diesen 35 € handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Folglich ist dann auf den gesamten Betrag des Geschenks Steuer zu zahlen, wenn die Freigrenze überschritten wird und es sich nicht mehr um eine abzugsfähige Betriebsausgabe handelt.

Eine Ausnahme stellen die sogenannten Streuwerbeartikel dar. Liegt der Wert hier unter 10 € (netto), haben weder der Schenkende noch der Beschenkte den Betrag zu versteuern. Mit einem Notizbüchlein, Kugelschreiber oder einem Schlüsselanhänger, dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten keine 10 € betragen, fehlt es am geldwerten Vorteil.
Der Bundesfinanzhof1 hat entschieden, dass bei Geschenken unabhängig vom Grenzwert eine Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG bei einem Empfänger, bei dem einkommensteuerpflichtige Zuwendungen vorliegen, erfolgen kann. Für eine Regelung, die eine Pauschalierung erst bei einem Betrag über 10 € festlegt, fehlt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs an der Rechtsgrundlage.
Und die Weihnachtsfeier?
Zur Zeit wird in vielen Betrieben entschieden, ob und in welchem Rahmen eine Weihnachtsfeier stattfinden soll. Mit Beginn des Jahres 2015 gilt für derartige Betriebsfeiern eine geänderte steuerliche Absetzbarkeit.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist die Steuerfreigrenze in Höhe von 110 € in einen Freibetrag gleicher Höhe umgewandelt worden. Dabei werden die Aufwendungen von teilnehmenden Begleitpersonen dem Arbeitnehmer zugerechnet. Ebenfalls in den Aufwendungsbetrag von 110 € werden die Kosten für den „äußeren Rahmen“, d.h. für Saalkosten oder Busfahrten eingerechnet.
Werden auf der Feier Geschenke an die Mitarbeiter verteilt, dürfen diese nicht mehr als 60 € im Wert betragen, da sie ansonsten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden müssen. Allerdings fällt der Betrag des Geschenks (bis 60 €) mit in den Freibetrag von 110 €. Also steht insgesamt ein kleineres Budget für Betriebsfeiern zur Verfügung.
- BFH, Urteil vom 16.10.2013 – VI R 52/11[↩]











