Kosten einer Kommanditanteilsübertragung – und ihre betriebliche Veranlassung

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnommen hat. Betriebsausgaben sind demgegenüber Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Kosten einer Kommanditanteilsübertragung  – und ihre betriebliche Veranlassung

Die Auswechslung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft rundsätzlich nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft bleibt dadurch in der Regel unberührt. Die Übernahme der den Gesellschaftern durch die Anteilsübertragung entstehenden Kosten ist daher regelmäßig nicht betrieblich veranlasst.

Dahinstehen kann dabei im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, ob und ggf. in welchen Fällen eine Gesellschaft ein steuerlich anzus Interesse an der Beteiligung einer bestimmten Person als Gesellschafter haben kann. Denn im vorliegenden Fall hatte die Kommanditgesellschaft ein entsprechendes betriebliches Interesse an der Beteiligung gerade des Erwerbers jedenfalls nicht nachgewiesen, so dass davon auszugehen war, dass die Beteiligung des Erwerbers aus privaten Gründen erfolgt ist. Dabei wurde vorliegend entscheidend darauf abgestellt, dass es sich bei dem Erwerber um den Sohn des bisherigen Betriebsinhabers handelte und in seiner Person keine für den Betrieb der Kommanditgesellschaft bedeutsame besondere Qualifikation dargelegt worden war.

Ebenfalls dahinstehen lassen konnte der Bundesfinanzhof, ob – wie die Kommanditgesellschaft hilfsweise begehrte – die Notarkosten im Rahmen des dem Erwerber zuzurechnenden Gewinnanteils (ggf. über Korrekturen in einer Ergänzungsbilanz oder als Sonderbetriebsausgaben in der Sonderbilanz des Erwerbers) zu berücksichtigen sein könnten. Denn insoweit war die Klage bereits unzulässig.

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Ökopunkte in der Gemeinnützigkeit

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. April 2015 – IV R 44/12