Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf unterfallen Mietzahlungen einer im Inland ansässigen Spedition an eine Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen nebst Auflieger der Abzugssteuer nach § 50a EStG.

Im Streitfall wurde eine GmbH, die eine Spedition betrieb, nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73 g EStDV i. V. m § 191 AO als Haftende in Anspruch genommen. Die GmbH hatte für Mietzahlungen an eine Liechtensteiner Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen, die überwiegend im Ausland eingesetzt wurden, keinen Steuerabzug vorgenommen.
Das Finanzgericht Düsseldorf bejahte die Haftungsinanspruchnahme der Spedition. Die Zahlungen an die Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen seien als Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland im Sinne des § 49 Abs. 1Nr. 9 EStG einzuordnen. Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung im Inland sei nicht nur erfüllt, soweit die Sattelzugmaschinen für Fahrten im Inland genutzt würden. Auch eine Weitervermietung der Sattelzugmaschinen an selbständige Frachtführer im Sinne des HGB sei eine Nutzung im Inland. Jegliche Verwendung der Sache, sei es in Form der Selbstnutzung oder einer anderen Nutzung im Sinne der Ausübung von Eigentümerbefugnissen, wie eine Weitervermietung, stelle eine Nutzung im Inland dar.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG die Steuer bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG herrühren, im Wege des Steuerabzugs erhoben. Dem Steuerabzug unterliegt nach § 50a Abs. 4 Satz 3 EStG der volle Betrag der Einnahmen. Der Steuerabzug beträgt nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 25 % der Einnahmen. Nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnungen des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers vorzunehmen (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG). Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG). Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug als Gläubiger der Vergütungen Steuerschuldner (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG). Der Schuldner der Vergütungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG).
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom – 6 K 2147/10 H