Vermieten Miteigentümer als Gesellschafter einer zumindest konkludent vereinbarten (Besitz-)GbR1 ein Grundstück an eine Betriebsgesellschaft, so sind die Miteigentumsanteile an diesem Grundstück Sonderbetriebsvermögen I der Bruchteilseigentümer bei der GbR2.

Einnahmen aus der Vermietung eines solchen Grundstücks führen deshalb bei den Miteigentümern zu Sonderbetriebseinnahmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV R 16/13