Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung dürfen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst zum Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder der Entnahme berücksichtigt werden.

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Diese Norm ist im Streifall einschlägig, denn die Klägerin hat eine Forderung auf Lieferung und Übereignung von Rundhölzern erworben, die ein nichtabnutzbares Anlagevermögen darstellt. Forderungen sind bei betrieblich veranlasster Entstehung Betriebsvermögen in Form nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens2. Hier handelt es sich um Forderungen des Anlagevermögens, weil auch beim stehenden Holz selbst die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen erst mit dem Einschlag endet3. Vorliegend mussten die Bäume, mit denen das an die Klägerin zu liefernde Rundholz erzeugt werden soll, erst noch gefällt werden.

Für das Finanzgericht Köln besteht insoweit keine Veranlassung, die Forderung der Klägerin auf Lieferung des Holzes anders zu behandeln als das Holz selbst. Zudem handelt es sich um eine langfristige Forderung, wie sich aus den vertraglichen Lieferzeitpunkten ergibt (wie hier auch schon FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2011 – 5 K 3460/08; und FG Köln, Urteil vom 01.03.2012 – 12 K 3259/09)). Die Frage einer Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen stellt sich somit allenfalls in zukünftigen Veranlagungszeiträumen.

Weiterlesen:
Tarifbegünstigte Anteilsveräußerung - und die Gesamtplan-Rechtsprechung

Finanzgericht Köln, Urteil vom 22. Mai 2012 – 15 K 140/09

  1. in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006, BGBl I S. 1095[]
  2. Wied in: Blümich, EStG, § 4 Rz. 180 [Stand: Oktober 2010][]
  3. Kleeberg, FR 1998,189; und BFH, Beschluss vom 07.05.1987 – IV R 150/84, BStBl. II 1987,670; vgl. zuletzt noch BFH, Urteil vom 05.06.2008 – IV R 50/07, BStBl II 2008, 968[]