Kfz-Händler haben nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten auszuweisen für die von ihnen übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen.
Verkaufen Kfz-Händler Neuwagen an Autovermietungen, verpflichten sie sich häufig, die Fahrzeuge nach Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit auf Verlangen des Käufers zu einem bereits beim Verkauf des Neuwagens festgelegten Preis zurückzukaufen. Ähnliches geschieht beim Verkauf von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften. Da in vielen Fällen der Preis für den Rückkauf über dem Marktwert der Fahrzeuge liegt, drohen den Händlern aus dem Rückkauf der Fahrzeuge häufig Verluste. Wegen solcher drohenden Verluste hatte auch die klagende Autohändlerin für das Jahr 1998 Rückstellungen gebildet. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Vor dem Finanzgericht Münster erhielt der Autohändler nun jedoch Recht.
Bereits im Oktober 2007 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kfz-?Händler in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten für die von ihnen übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, auszuweisen haben1. Hierauf hatte das Bundesfinanzministerium jedoch im August 2009 mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.
Das Finanzgericht Münster entschied nun wie vor zwei Jahren bereits der BFH – und gegen die Einwendungen der Finanzverwaltung: Der Kfz-Händler habe in seinen Bilanzen Verbindlichkeiten aus der – gesondert vergüteten – Rückkaufoption auszuweisen. Die Verbindlichkeit sei mit dem Entgelt zu bewerten, das im Rahmen des Gesamtkaufpreises auf die Rückkaufoption entfalle. Die Rückkaufverpflichtung stelle für die Klägerin eine wirtschaftliche Belastung dar, die durch den Ansatz einer den Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden müsse. Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte stehe dem Ausweis der Rückkaufverpflichtung nicht entgegen, denn es gehe nicht um die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, sondern um den Ansatz einer Verbindlichkeit.
Gleichzeitig hat das Finanzgericht Münster die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Denn zum einen wende die Finanzverwaltung die Entscheidung des Bundesfinanzhofes aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Nichtanwendungserlasses über den entschiedenen Streitfall hinaus nicht an, zum anderen gebe es eine Vielzahl weiterer anhängiger Verfahren zu dieser Frage.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. August 2009 – 9 K 4142/04 K, F
- BFH, Urteil vom 11.10.2007 – IV R 52/04[↩]











