Nach der Bundesfinanzhofs vom 30. November 20051 ist eine personelle Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch den Besitzunternehmer dann anzunehmen, wenn dieser auf Dauer gesehen mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts die Geschäfte des täglichen Lebens der Betriebsgesellschaft beherrscht. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, dem die Geschäftsführung nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann, ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er über eine Beschlussmehrheit i.S. von § 47 Abs. 1 GmbHG (einfache Stimmenmehrheit) verfügt. Dies gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag in besonderen Fällen – wie im Streitfall in § 4 Abs. 4 und § 11 – eine qualifizierte Mehrheit oder sogar einstimmige Beschlüsse vorschreibt.

Entscheidend ist nach den Rechtsprechungsgrundsätzen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die verpachteten Betriebsgrundlagen dauerhaft als unternehmerisches „Instrument der Beherrschung“ einsetzen kann.
Im hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte es der Kläger als alleiniger Inhaber des Besitzunternehmens, Alleineigentümer und Vermieter der Grundstücke in der Hand, die Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch Kündigung zu beenden. Die lediglich an der GmbH zu 25 % beteiligte Mutter des Klägers kann auf die Nutzung oder Verwertung der verpachteten Grundstücke keinen wesentlichen Einfluss nehmen2.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 9 K 3626/06 E