Private Dachgeschossnutzung in der Betriebsaufspaltung

Ein Gebäude kann aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen; maßgebend ist der jeweilige Nutzungs- und Funktionszusammenhang1; wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut2.

Private Dachgeschossnutzung in der Betriebsaufspaltung

Im Streitfall ist das Dachgeschoss betrieblich genutzt, da es –unabhängig von der tatsächlichen privaten Mitbenutzung– an die GmbH im Zuge einer Betriebsaufspaltung gewerblich vermietet wurde. Die private Nutzung des Dachgeschosses ist eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Kläger, die der Kläger nach § 15 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 3 EStG im Rahmen seines Besitzunternehmens zu versteuern hat. Die private Nutzung der Dachgeschossräume lässt die betriebliche Veranlassung der Vermietung an die GmbH unberührt, ist aber als gesellschaftlich veranlasste Vorteilsgewährung der GmbH an den Kläger zu erfassen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt3. Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte4.

Weiterlesen:
Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile - und die Frage der vGA

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Dezember 2009 – X R 52/06

  1. BFH, Urteil vom 14.02.2007 – XI R 18/06, BFHE 216, 566, BStBl II 2009, 957, zu Mietereinbauten; R 7.2 Abs. 3 EStR 2008[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 26.11.1973 – GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132; Plückebaum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz B 78; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz 193[]
  3. BFH, Urteil vom 19.06.2007 – VIII R 34/06, BFH/NV 2007, 2291[]
  4. BFH, Urteile vom 25.05.2004 – VIII R 4/01, BFHE 207, 103; und vom 13.12.2006 – VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393; Wrede in Herrman/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 240; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 75; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 60 f.[]