Kosten für einen Zivilprozess und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren; sie können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Geht es in dem Rechtsstreit um mögliche Einnahmen (oder den Ersatz von Aufwendungen) des Steuerpflichtigen, sind die Prozesskosten bei der Einkunftsart als Werbungskosten abziehbar, bei der die erstrebten Einnahmen zu erfassen wären.

Aufwendungen, die dem Zweck dienen, sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen, können als Werbungskosten nur abgezogen werden, soweit es sich um vorab entstandene vergebliche Aufwendungen (sog. Aufgabeaufwendungen) handelt.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Aufwendungen für einen Zivilprozess und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden1. Der Zusammenhang ist objektiv zu bestimmen. Wird darum gestritten, ob Zahlungen erbracht werden müssen, die steuerlich berücksichtigt werden können, teilen die Prozesskosten als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren2. Geht es in dem Rechtsstreit um mögliche Einnahmen (oder den Ersatz von Aufwendungen) des Steuerpflichtigen, sind die Prozesskosten bei der Einkunftsart als Werbungskosten abziehbar, bei der die erstrebten Einnahmen zu erfassen wären.
Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird3. Nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige -nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat- etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Bindung zu lösen (sog. „Aufgabeaufwendungen“, s. BFH, Urteil vom 07.06.2006 – IX R 45/05, BFHE 214, 176, BStBl II 2006, 803). Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird4.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und durch sie veranlasst sind5. Maßgeblich ist, ob die empfangene Zahlung bei wertender Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments als der vermietenden Tätigkeit zugehörig anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der maßgebliche Bestimmungsgrund ausschließlich der Erwerbssphäre zuzurechnen ist; ausreichend ist vielmehr eine Mitveranlassung in dem Sinne, dass das auslösende Moment des erhaltenen Vorteils nach der an den Umständen des Einzelfalls auszurichtenden Wertung in signifikantem Ausmaß zumindest auch der Erwerbssphäre zuzuordnen ist6.
In Betracht kommen auch Leistungen Dritter. Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen7. Für die Beurteilung, ob die Zuwendung des Dritten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu werten ist, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung/en abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt8.
Rückflüsse in Geld, die der Erwerbssphäre zuzurechnen sind, können zu Einnahmen oder zu einer Minderung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Sie führen zu Einnahmen, soweit sie Werbungskosten ersetzen (sollen), die zuvor steuermindernd abgezogen worden sind9. Zu einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen sie, wenn sie maßgeblich der Vermögensebene zuzurechnen sind. Ob das eine oder das andere der Fall ist, bestimmt die Rechtsprechung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistung. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsgeschäft ist danach gegeben, wenn der maßgebende Anlass (das auslösende Moment) für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt; eine rechtliche oder gar synallagmatische Verknüpfung ist nicht notwendig10. Entsprechendes gilt für den Rückfluss von Werbungskosten.
Für die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Rückflüssen kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen, als Werbungskosten oder als Herstellungs- oder Anschaffungskosten behandelt worden sind. Es gibt kein Korrespondenzprinzip, wonach Rückflüsse deshalb als Einnahmen zu erfassen wären, weil die Abflüsse zuvor (zu Unrecht) als Werbungskosten abgezogen worden sind. Fehleinschätzungen sind über das Verfahrensrecht zu lösen11.
Ob sog. negative Werbungskosten mangels gesetzlicher Regelung überhaupt anerkannt werden können, hat der Bundesfinanzhof bisher offengelassen. Voraussetzung wäre aber in jedem Fall die Identität der an den Aufwendungen und am Rückfluss beteiligten Personen12. Nur wenn die Werbungskosten von dem vormaligen Leistungsempfänger an denjenigen zurückgezahlt werden, der die Werbungskosten zuvor abgezogen hat, kann von einem Rückfluss der Werbungskosten und einer Wiederherstellung der früheren Vermögenslage gesprochen werden13.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesfinanzhof z.B. die im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines nichtigen Darlehensvertrags vom Darlehensgeber verlangte Rückzahlung von Schuldzinsen der Erwerbsebene zugerechnet, wenn der Darlehensnehmer die Schuldzinsen zuvor als Werbungskosten abgezogen hatte. Deshalb führten auch die Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung des Begehrens zu sofort abziehbaren Werbungskosten14. Verzichtet dagegen das Kreditinstitut im Vergleichswege teilweise auf Rückzahlung des Darlehens oder verpflichtet es sich, die restlichen Rückzahlungsansprüche (teilweise) nicht mehr geltend zu machen, kann darin nicht ohne Weiteres die Rückzahlung überhöhter Schuldzinsen gesehen werden15. Lässt sich ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem finanzierten Immobilienerwerb (Schrottimmobilie) nicht feststellen, liegt in dem Darlehensverzicht auch keine Minderung der Anschaffungskosten16.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juli 2022 – IX R 18/20
- BFH, Urteil vom 06.12.1983 – VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteile vom 01.12.1987 – IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431; vom 21.07.1992 – IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486; und vom 15.11.2005 – IX R 3/04, BFHE 212, 45, BStBl II 2006, 258, sowie BFH, Beschluss vom 07.05.2015 – IX B 146/14, BFH/NV 2015, 1088[↩]
- BFH, Beschluss vom 04.07.1990 – GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 214, 176, BStBl II 2006, 803, m.w.N.; und vom 21.11.2013 – IX R 12/12, BFH/NV 2014, 834[↩]
- BFH, Urteile vom 08.03.2006 – IX R 34/04, BFH/NV 2006, 1280; vom 02.12.2014 – IX R 1/14, BFHE 248, 165, BStBl II 2015, 493; und vom 12.07.2016 – IX R 56/13, BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 07.12.2004 – VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, und BFH, Urteil in BFHE 248, 165, BStBl II 2015, 493[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 14.10.2003 – IX R 60/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14; und vom 14.07.2009 – IX R 7/08, BFHE 226, 289, BStBl II 2010, 34[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 20.09.2006 – IX R 17/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112; vom 11.02.2014 – IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, und in BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253[↩]
- z.B. BFH, Urteil in BFHE 248, 165, BStBl II 2015, 493: Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung nach Abzug von einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung auf das abgebrannte Gebäude[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 26.02.2002 – IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796: Provisionsnachlass[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 29.06.1982 – VIII R 6/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755, unter 1.h; Wüllenkemper, Rückfluß von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, 1987, S. 2[↩]
- BFH, Urteile vom 14.12.1999 – IX R 69/98, BFHE 190, 442, BStBl II 2000, 197, und in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796[↩]
- BFH, Urteil vom 25.06.2009 – IX R 47/08, BFH/NV 2010, 396[↩]
- BFH, Urteil vom 31.01.2017 – IX R 26/16, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341[↩]
- BFH, Urteil vom 10.11.2020 – IX R 32/19, BFHE 271, 218[↩]
Bildnachweis:
- Fachliteratur: Jörg Möller