Die Anwendung der sog. 1%-Regelung für privat genutzte Dienstfahrzeuge ist Gegenstand zahlreicher Verfahren vor den Finanzgerichten. Einem aktuellen Verfahren des Finanzgerichts Düsseldorf lag allerdings ein ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Fahrwerksteilen ist. Im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin einem ihrer Arbeitnehmer, der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer war, ein zu einem Rennfahrzeug umgebautes Fahrzeug zur Verfügung gestellt hatte. Das Fahrzeug verfügte sowohl über eine Renn- als auch über eine Straßenzulassung. Es gehörte ursprünglich der Ehefrau des Arbeitnehmers. Sie veräußerte es an eine Leasinggesellschaft, die das Auto an die Klägerin verleaste. Die Klin. ermittelte den Wert der privaten Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (sog. 1%-Regelung) und unt erwarf ihn der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer fuhr mit dem Fahrzeug Rennen. Darüber hinaus wurde es zu Werbezwecken und für gelegentliche Kundenfahrten genutzt. Sämtliche Kosten für das Fahrzeug trug die Kägerin. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kägerin dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zur Ausübung seines Hobbys zur Verfügung stellte und bewertete den geldwerten Vorteil in Höhe der gesamten für das Auto entstandenen Aufwendungen. Der 11. Senat folgte dem nicht und gab der Klage statt.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2008 – 11 K 698/06 H(L