Die Finanzverwaltung geht wieder einmal auf Konfrontationskurs zum Bundesfinanzhof. Diesmal trifft der Nichtanwendungserlass ein zwei Jahre altes Urteil des BFH, dass sich mit den Rückkaufverpflichtungen (und den hierfür einzubuchenden Verbindlichkeiten) befasst, die ein Kfz-Händler im Rahmen eines Leasinggeschäfts gegenüber der Leasinggesellschaft eingeht.
Worum geht es? Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 19971 galt, dass ein Kraftfahrzeug-Händler wegen der Rückkaufsverpflichtung nach Ablauf der Leasingzeit eine Rückstellung bei drohendem Verlust aus einzelnen Rücknahmegeschäften bilden kann. Für eine daneben zu passivierende Verbindlichkeit hinsichtlich der (abstrakten) RUckkaufsverpflichtung ist nach dem BFH-Urteil aus 1997 dagegen kein Raum. Die Grundsätze dieses Urteils wurden so auch von der Finanzverwaltung allgemein angewendet.
In seinem Urteil vom Oktober 20072, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag, änderte der Bundesfinanzhof jedoch seine Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof entschied nunmehr, dass
- eine beim Verkauf von Neuwagen eingegangene Rückkaufsverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung darstellt, die losgelöst von dem etwa nachfolgenden Ruckkaufgeschäft zu beurteilen ist;
- für die von einem Kraftfahrzeug-Händler mit Abschluss des Fahrzeugkaufvertrages übernommene Rückkaufsverpflichtung zu einem verbindlich festgesetzten Preis eine (zusätzliche) Verbindlichkeit auszuweisen ist.
Diese damit für den Händler eröffnete Möglichkeit, gegenüber der alten Rechtsprechung erhöhte Verbindlichkeiten in seine Gewinnermittlung einzubuchen, will das Bundesfinanzministerium nun jedoch nicht gelten lassen und ordnet in seinem aktuellen Nichtanwendungserlass an, dass die Grundsätze dieser neuen Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind. Die Finanzverwaltung soll also weiterhin nach den Grundsätzen des überholten BFH-Urteils aus dem Jahr 1997 verfahren.
Und die Begründung des Bundesfinanzministeriums hierfür? Die besteht aus nur zwei Sätzen:
In der Begründung zu dieser [neuen] Entscheidung fehlt die detaillierte Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung durch die Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen eine Drohverlustrückstellung auszuweisen ist.
Der BFH begründet im Urteil vom 11. Oktober 2007 – IV R 52/04 – a. a. O. den Ausweis der Verbindlichkeit im Wesentlichen damit, dass die RUckkaufsverpflichtung eine nicht uner hebliche wirtschaftliche Belastung darstelle. Dabei übersieht er aber, dass dieser Belastung ein wirtschaftlicher Vorteil in Form eines Anspruchs auf Übertragung der betroffenen Fahr zeuge gegenübersteht.
Wer mehr über die nach Auffassung des BMF nicht gegebene Begründung des BFH zu seinem Urteil aus 2007 erfahren will, kann dies in unserem seinerzeitigen Bericht über das neue BFH-Urteil.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12. August 2009 – IVC 6-S 2137/09/10003 [2009/0282843]











